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Darf ich nach dem Verkauf meines Anteils noch mitstimmen?

günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, ehemalige Gesellschafter, GmbH, Erwerber
Solange Sie als Gesellschafter noch eingetragen sind, dürfen Sie in der Generalversammlung mitstimmen und die dort gefassten Beschlüsse anfechten. Das gilt auch dann, wenn Sie am Ende der Verhandlung erster Instanz nicht mehr Gesellschafter sind. Grund dafür ist, dass Sie den Erwerbern Ihrer Anteile gegenüber weiterhin einstehen müssen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Ausgeschiedene Gesellschafter sind bis zu ihrer Löschung im Firmenbuch (§ 78 Abs 1 GmbHG) befugt, bei der Generalversammlung mitzustimmen und die dort gefassten Beschlüsse gemäß § 41 GmbHG anzufechten. Auch ihre Beschwer ist im Hinblick auf ihre Gewährleistungspflicht gegenüber den Erwerbern ihrer Geschäftsanteile auch dann zu bejahen, wenn sie bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr Gesellschafter waren.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117624 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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