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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.02.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 9/25d

Worum es ging: Kann ich als Gesellschafter die Eintragung mit einem Rekurs bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Als Gesellschafter können Sie die Eintragung eines Beschlusses Ihrer Gesellschaft nur mit einer eigenen Klage auf Nichtigkeit bekämpfen. Ein Rechtsmittel im Verfahren außer Streitsachen steht Ihnen dafür nicht offen.

Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.

Wurde nichts Besonderes vereinbart, muss der Unternehmer das Werk so ausführen, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Maßstab ist, was für Arbeiten dieser Art üblich oder angemessen ist.

Der Unternehmer muss das Werk so ausführen, dass es alle Eigenschaften hat, die ausdrücklich vereinbart wurden. Dazu zählen auch jene Eigenschaften, die sich aus der Art des Geschäfts stillschweigend ergeben. Der entschiedene Fall betraf die Eindeckung eines Hauses.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Nein. Ein Beschluss der Generalversammlung wird erst durch das rechtskräftige stattgebende Urteil unwirksam, dann allerdings rückwirkend ab seiner Fassung. Wer im Vertrauen auf den Stand des Firmenbuchs mit der Gesellschaft abgeschlossen hat, bleibt geschützt.

Die Klage gegen einen Beschluss der Generalversammlung ist eine Anfechtungsklage; erst das stattgebende Urteil ändert die Rechtslage. Versäumen Sie die Frist für diese Klage, können Sie den Beschluss nicht mehr beseitigen. Er bleibt dann wirksam, auch wenn er gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag verstößt.

Hat der Unternehmer ein Werk hergestellt, das wertlos ist, steht ihm dafür kein Entgelt zu. Sie müssen die Leistung in diesem Fall nicht bezahlen.

Auch für die Wohnqualität, die sich aus der Gestaltung der gesamten Wohnanlage ergibt, muss eingestanden werden. Angaben im Werbeprospekt, der dem Kaufvertrag zugrunde liegt, gelten als zugesicherte Eigenschaften. Ob im Einzelfall ein Mangel vorliegt und wie hoch die Preisminderung ist, entscheidet sich nach den Umständen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

23 Absätze, 4.395 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.02.2026

Geschäftszahl

6Ob9/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* GmbH, *, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Univ.-Prof. DDr. C*, 2. S*, beide vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 46.495,67 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. November 2024, GZ 3 R 130/24y-67, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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