Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 11/25p
Worum es ging: Was passiert, wenn ich mein Rechtsmittel beim falschen Gericht einbringe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bringen Sie den Rekurs bei der zweiten Instanz ein, wird er von Amts wegen an das Erstgericht weitergeleitet. Ob Sie rechtzeitig waren, richtet sich aber danach, wann er beim Gericht erster Instanz eingelangt ist.
Bringen Sie ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht ein, das es erst an das zuständige Gericht weiterleitet, so wird die Zeit dieser Weiterleitung in die Frist eingerechnet. Ihr Rechtsmittel ist daher nur rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist beim richtigen Gericht ankommt.
Die Tage des Postlaufs werden Ihnen nur dann nicht angerechnet, wenn die Sendung an das richtige Gericht adressiert ist. Schicken Sie die Eingabe an ein anderes Gericht, zählt nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht. Die Frist kann dadurch versäumt sein.
Ja. Nur wenn die Sendung an das zuständige Gericht adressiert ist, zählen die Tage des Postlaufs nicht in Ihre Frist. Sonst ist die Eingabe nur rechtzeitig, wenn sie noch innerhalb der Frist beim richtigen Gericht einlangt; ein bloßer Zahlendreher in der Postleitzahl schadet dagegen nicht.
Ja. Die Tage des Postlaufs werden nur dann nicht eingerechnet, wenn die Sendung richtig an das zuständige Gericht adressiert ist. Ist die Anschrift falsch, gilt Ihre Eingabe nur dann als rechtzeitig, wenn sie noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt.
Der Rekurs ist immer bei jenem Gericht einzubringen, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Das gilt auch dann, wenn die Sache an ein anderes Gericht überwiesen wurde und dieses die Entscheidung zugestellt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 20.02.2025, 10 Ra 38/24t-19
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 11a ZPO § 520 ZPO § 521
Entscheidungstext
23 Absätze, 2.784 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2025
Geschäftszahl
8ObA11/25p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A* O*, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei O*, wegen 398.287 EUR, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2025, GZ 10 Ra 38/24t-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
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