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Gilt der Grundbuchseintrag oder der Vertrag, wenn beide abweichen?

günstig für Erwerber betrifft Käufer, Grundeigentümer, Berechtigte, Banken
Der Eintrag. Nur wenn im Hauptbuch genau bezeichnet ist, auf welchen Vertragspunkt verwiesen wird, gilt dieser Punkt als mit eingetragen. Fehlt eine solche genaue Bezeichnung, ist allein maßgeblich, was im Hauptbuch selbst steht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 05.12.2022 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

In Ermangelung einer genauen Bezeichnung des betreffenden Vertragspunktes ist nur die Eintragung im Hauptbuch maßgeblich.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060231 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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