Zum Inhalt springen
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 5

§ 5. In das Hauptbuch sind die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen. Lassen sie eine kurze Fassung nicht zu, so ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung zulässig, daß die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Bei einer eingetragenen Grunddienstbarkeit stehen wichtige Nebenbestimmungen meist nicht im Grundbuch selbst, sondern in den zugrunde liegenden Urkunden. Sie sind daher verpflichtet, die Urkundensammlung einzusehen; sonst können Sie sich später nicht auf Ihren guten Glauben berufen.

Ja. Sie können Eigentum an einer Liegenschaft übertragen und dabei vereinbaren, dass es unter einer bestimmten Bedingung an Sie zurückfällt, etwa wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Diese zeitliche Beschränkung kann bei der Eintragung im Grundbuch mit einem Hinweis sichtbar gemacht werden.

Nein, wenn Ihnen weder das Grundbuch noch der Vertrag ein ausschließliches Recht gibt. Erlaubt der Grundeigentümer einem Dritten, denselben Weg zu benützen, können Sie das nicht untersagen, solange Ihre eigene Nutzung dadurch weder unmöglich noch gestört wird. Daran ändert es auch nichts, wenn Sie den Weg allein erhalten müssen.

Nein. Damit die Gütergemeinschaft auch gegenüber Dritten wirkt, muss beim Eigentum jedes Ehegatten im Grundbuch die Beschränkung eingetragen sein, dass keiner allein über seinen Anteil verfügen kann. Ein bloßer Verweis auf Ehevertrag und Erbvertrag im Hauptbuch genügt dafür nicht. Ein Vermerk „Gütergemeinschaft“ beim jeweiligen Hälfteanteil reicht dagegen aus.

In bestimmten Fällen ja. Sie müssen in die Urkundensammlung Einsicht nehmen, wenn das Hauptbuch darauf verweist, wenn Sie den Verdacht haben müssen, dass Hauptbuch und Urkunde nicht übereinstimmen, oder wenn eine solche Einsicht verkehrsüblich ist. Sonst können Sie sich auf den guten Glauben nicht berufen.

Der Eintrag. Nur wenn im Hauptbuch genau bezeichnet ist, auf welchen Vertragspunkt verwiesen wird, gilt dieser Punkt als mit eingetragen. Fehlt eine solche genaue Bezeichnung, ist allein maßgeblich, was im Hauptbuch selbst steht.

Nein. Lässt sich ein Recht nicht kurz fassen, darf im Grundbuch auf genau bezeichnete Stellen der Vertragsurkunde verwiesen werden; nur diese Stellen gelten dann als eingetragen. Ein bloßer Hinweis auf den Vertrag insgesamt macht dessen Inhalt nicht zum Inhalt der Eintragung.

Unter Umständen ja. Auch ohne Verweis im Hauptbuch ist die Urkundensammlung zu berücksichtigen, wenn schon die Art der Eintragung vermuten lässt, dass wichtige Nebenbestimmungen nur in der Urkunde stehen. Wer dann nicht nachsieht, kann sich nicht auf den guten Glauben berufen.

Ja. Ein Fruchtgenussrecht, das nach dem Tod des Übergebers nur noch zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses ausgeübt werden darf, kann im Grundbuch eingetragen werden. Diese Beschränkung wird durch einen Hinweis auf die genau bezeichnete Stelle der Urkunde ausgedrückt.

Nein. Aus der Eintragung selbst muss für jeden Dritten erkennbar sein, wie weit die Verfügungsbeschränkung reicht. Ein bloßer Hinweis auf den Ehepakt genügt dafür nicht. Die Beschränkung darf außerdem nur die Hälfte der Liegenschaft erfassen, nicht die gesamte.

Nur dann, wenn schon die Eintragung selbst zeigt, dass ihr Inhalt nach dem Gesetz gar nicht eingetragen werden darf. Auf die zugrunde liegenden Urkunden darf das Gericht dabei nicht zurückgreifen. Wurde ein Vertragspunkt aber ausdrücklich zum Inhalt der Eintragung gemacht, wird er mitgeprüft.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail