Zum Inhalt springen

Gilt der ganze Vertrag als im Grundbuch eingetragen?

günstig für Erwerber betrifft Käufer, Grundeigentümer, Berechtigte, Banken
Nein. Lässt sich ein Recht nicht kurz fassen, darf im Grundbuch auf genau bezeichnete Stellen der Vertragsurkunde verwiesen werden; nur diese Stellen gelten dann als eingetragen. Ein bloßer Hinweis auf den Vertrag insgesamt macht dessen Inhalt nicht zum Inhalt der Eintragung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 19.01.2023 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Ist die Eintragung eines bücherlichen Rechtes in einer Kurzfassung nicht möglich, so ist nach § 5 GBG eine Berufung auf genau bezeichnete Stellen der der Eintragung zugrundeliegenden Vertragsurkunde mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind. Der bloße Hinweis auf den der Eintragung zugrundeliegenden Vertrag hat hingegen nicht die Wirkung, dass die Bestimmungen dieses Vertrages Inhalt der bücherlichen Eintragung im Hauptbuch werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060233 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 18.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Hauptbuch gegen Vertragsinhalt
Eigentum und Grundbuch · Eintragung nur für einen Grundstücksteil
Eigentum und Grundbuch · Wohnrecht im Grundbuch bestimmt genug
Eigentum und Grundbuch · Eintragung des Mietrechts im Grundbuch
Eigentum und Grundbuch · Rekursrecht nur bei eingetragenen Rechten