Braucht ein Übergabsvertrag ohne Übergabe einen Notariatsakt?
günstig für Übergeber betrifft Übergeber, Übernehmer, Erben
Ein Übergabsvertrag, der überwiegend eine Schenkung ist, braucht für seine Gültigkeit einen Notariatsakt, wenn der Vertragsgegenstand nicht tatsächlich übergeben wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 31.03.2022 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ein Übergabsvertrag als gemischte Schenkung ohne wirkliche Übergabe des Vertragsgegenstandes bedarf zu seiner Gültigkeit der Notariatsaktform.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Frage der Formbedürftigkeit einer gemischten Schenkung mangels Relevanz für den Verfahrensausgang nicht behandelt.OGH 2 Ob 229/23z, 20.02.2024
- In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltliches oder als unentgeltliches Rechtsgeschäft zu werten ist, und allenfalls eine gemischte Schenkung vorliegt, die ohne wirkliche Übergabe der Notariatsaktsform bedarf, um gültig zu sein, richtet sich nach dem Wert der beiderseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags.OGH 5 Ob 235/13i, 21.01.2014
- Hier: Schenkungsvertrag ohne körperliche Übergabe.OGH 7 Ob 579/92, 17.09.1992
- Bei "wirklicher Übergabe" kein Notariatsakt nötig.OGH 6 Ob 518/88, 14.04.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019375 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 5 Ob 156/21h, 31.03.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 156/17b, 23.10.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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