Wofür haftet meine Liegenschaft bei einer eingetragenen Hypothek?
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Maßgeblich sind allein die Eintragung im Grundbuch und die zugrunde liegende Urkunde. Das Pfandrecht besteht daher nur für jene Forderung, die im Grundbuch eingetragen ist. Das gilt auch für Hypotheken, die bis zu einem Höchstbetrag eingetragen sind. Die Pfandurkunde wird dabei nach ihrem Wortlaut ausgelegt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 26.01.2017 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Für den Inhalt und Umfang einer Hypothek ist nur die bücherliche Eintragung in Verbindung mit der Grundbuchsurkunde (§ 26 GBG 1955) maßgeblich. Das Pfandrecht besteht demnach nur zugunsten der im Grundbuch eingetragenen Forderung. Dies gilt entsprechend auch für Höchstbetragshypotheken (§ 14 Abs 2 GBG 1955; vgl Bartsch, GBG 7.Auflage 259, NZ 1930,117).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Pfandbestellungsurkunde ist nach ihrem Wortlaut objektiv auszulegen.OGH 3 Ob 285/05s, 15.02.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060423 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 9 Ob 65/16y, 26.01.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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