Zum Inhalt springen

Wofür haftet meine Liegenschaft bei einer eingetragenen Hypothek?

günstig für Liegenschaftseigentümer betrifft Liegenschaftseigentümer, Kreditnehmer, Banken
Maßgeblich sind allein die Eintragung im Grundbuch und die zugrunde liegende Urkunde. Das Pfandrecht besteht daher nur für jene Forderung, die im Grundbuch eingetragen ist. Das gilt auch für Hypotheken, die bis zu einem Höchstbetrag eingetragen sind. Die Pfandurkunde wird dabei nach ihrem Wortlaut ausgelegt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 26.01.2017 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Für den Inhalt und Umfang einer Hypothek ist nur die bücherliche Eintragung in Verbindung mit der Grundbuchsurkunde (§ 26 GBG 1955) maßgeblich. Das Pfandrecht besteht demnach nur zugunsten der im Grundbuch eingetragenen Forderung. Dies gilt entsprechend auch für Höchstbetragshypotheken (§ 14 Abs 2 GBG 1955; vgl Bartsch, GBG 7.Auflage 259, NZ 1930,117).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060423 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Höchstbetragshypothek und einzelne Forderung
Eigentum und Grundbuch · Höchstbetragshypothek bei Einlösung der Schuld
Eigentum und Grundbuch · Entstehen eines Pfandrechts an Liegenschaften
Eigentum und Grundbuch · Rechtsgrund für die Eintragung des Pfandrechts
Eigentum und Grundbuch · Erlöschen der Höchstbetragshypothek