Genügt der Kreditvertrag für die Eintragung eines Pfandrechts?
betrifft Kreditnehmer, Banken, Liegenschaftseigentümer
Nein. Grundlage der Eintragung ist nicht der Kreditvertrag, sondern der Vertrag, mit dem die Liegenschaft als Pfand bestellt wird. Auch wenn beide in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sind, ist der Pfandbestellungsvertrag der maßgebliche Rechtsgrund.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 12.06.2018 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Mit dem in § 26 Abs 2 GBG genannten Rechtsgrund für das einzuverleibende Pfandrecht ist selbstverständlich nicht etwa der Kreditvertrag, sondern der Pfandbestellungsvertrag oder Verpfändungsvertrag gemeint.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch wenn Pfandbestellungsvertrag und Pfandvertrag in einer Urkunde zusammenfallen, ist der Rechtsgrund der Eintragung der Pfandbestellungsvertrag.OGH 9 Ob 65/16y, 26.01.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060430 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 5 Ob 13/18z, 12.06.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 67/17i, 26.09.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 9 Ob 65/16y, 26.01.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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