Bin ich schon Eigentümer, wenn ich den Rangordnungsbeschluss habe?
betrifft Käufer, Verkäufer, Miteigentümer
Nein. Die Anmerkung der Rangordnung für einen geplanten Verkauf beschränkt zwar die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers, lässt sein Eigentum aber unberührt. Er verliert es erst, wenn das Eigentum des Erwerbers eingetragen wird. Der Erwerb wird nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen, deshalb beeinträchtigt etwa eine angemerkte Teilungsklage seine Rechte auch dann nicht, wenn er den Rangordnungsbeschluss schon in Händen hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft oder eines Teiles davon bewirkt zwar eine Beschränkung der Verfügungsgewalt des Eigentümers, aber sein Eigentumsrecht selbst lässt sie unberührt. Dieses geht erst mit der Einverleibung des Eigentumsrechts des späteren Erwerbers verloren, da dessen Rechtserwerb ohne Rücksicht auf die Rückdatierung des Ranges der Einverleibung auf den Zeitpunkt der Anmerkung des Rangvorbehaltes nicht auf diesen Zeitpunkt zurückbezogen wird (vgl Klang Kommentar 2.Auflage II S 379, 380, Bartsch, Das österreichische Allg GBG S 483; Ehrenzweig, Sachenrecht 1957,273). Daher beeinträchtigt die Anmerkung der Teilungsklage die Rechte des Erwerbers eines Anteiles einer Liegenschaft auch dann nicht, wenn dieser den noch wirksamen Rangordnungsbescheid für die beabsichtigte Veräußerung dieses Anteiles bereits in Händen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002.OGH 5 Ob 18/09x, 12.05.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060533 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 129/17g, 29.08.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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