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Muss eine Firma ihre Vertretungsbefugnis für die Rangordnung nachweisen?

betrifft Unternehmer, Liegenschaftseigentümer, Vertreter
Ja. Die Anmerkung der Rangordnung ist keine Eintragung zum Vorteil des Antragstellers, weil sie seine Möglichkeit einschränkt, frei über die Liegenschaft zu verfügen. Deshalb genügt es nicht, nur die Unterschrift des Organs beglaubigen zu lassen, sondern es ist auch dessen Zeichnungsberechtigung nachzuweisen. Eine allgemeine Vollmacht reicht dafür nicht aus.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 13.12.2018 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Bei der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft handelt es sich nicht um eine Eintragung zugunsten des Antragstellers, bei der es im Sinne der aufrechterhaltenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 20/83; NZ 1984,64 = RdW 1985,109; 5 Ob 106/92) nicht erforderlich wäre, neben der Beglaubigung der Unterschrift des Organes der juristischen Person auch noch dessen Zeichnungsberechtigung nachzuweisen, weil durch diese Eintragung die Möglichkeit des Liegenschaftseigentümers, über die Liegenschaft frei zu verfügen, eingeschränkt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060809 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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