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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2017 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 129/17g

Worum es ging: Bin ich schon Eigentümer, wenn ich den Rangordnungsbeschluss habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Die Anmerkung der Rangordnung für einen geplanten Verkauf beschränkt zwar die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers, lässt sein Eigentum aber unberührt. Er verliert es erst, wenn das Eigentum des Erwerbers eingetragen wird. Der Erwerb wird nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen, deshalb beeinträchtigt etwa eine angemerkte Teilungsklage seine Rechte auch dann nicht, wenn er den Rangordnungsbeschluss schon in Händen hat.

Ja. Die Anmerkung der Rangordnung ist keine Eintragung zum Vorteil des Antragstellers, weil sie seine Möglichkeit einschränkt, frei über die Liegenschaft zu verfügen. Deshalb genügt es nicht, nur die Unterschrift des Organs beglaubigen zu lassen, sondern es ist auch dessen Zeichnungsberechtigung nachzuweisen. Eine allgemeine Vollmacht reicht dafür nicht aus.

Erst mit der Eintragung Ihres Eigentums im Grundbuch. Auch wenn eine Rangordnung angemerkt wurde, wirkt die Eintragung nicht auf den Zeitpunkt dieser Anmerkung zurück. Ihr Eigentumsrecht genießt aber den angemerkten Rang.

Ja. Wenn Sie die Anerkennung einer Dienstbarkeit verlangen, die Sie durch langjährige Nutzung erworben haben, ist die Anmerkung des Streits im Grundbuch zulässig. Das gilt auch, wenn Sie den Eingetragenen auf Zustimmung zur Eintragung klagen.

Ihr Eigentum entsteht auch bei Ausnützung der Rangordnung erst mit der Eintragung und wird nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen. Geschützt sind Sie dadurch, dass Sie befristet die Löschung der dazwischen erfolgten Eintragungen verlangen können. Versäumen Sie das, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Eigentum gegenüber dieser Eintragung im laufenden Rang erworben.

Nein. Gelöscht werden nur jene Eintragungen, die eine neue Verfügung oder Belastung enthalten. Bezieht sich eine Eintragung auf ein Recht, das Ihrer Rangordnung im Rang vorgeht, bleibt sie bestehen.

Nein. Die Löschung ist keine zwingende Folge Ihrer Eintragung im besseren Rang. Sie erfasst nur Eintragungen, die Ihre Rechte an der Liegenschaft tatsächlich beeinträchtigen würden, und erfolgt nur auf Ihren Antrag.

Ja. Sie müssen jene Zwischeneintragungen gegen sich gelten lassen, die auch dann hätten erwirkt werden können, wenn Sie schon zum Zeitpunkt der Anmerkung eingetragen gewesen wären. Ihre Zustimmung wäre dafür nämlich gar nicht nötig gewesen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1498 ABGB § 431 ABGB § 472 GBG 1955 § 53 GBG 1955 § 57 GBG 1955 § 65 GBG 1955 § 70 GBG 1955 § 71

Entscheidungstext

32 Absätze, 10.155 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Geschäftszahl

5Ob129/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers A* K*, vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger, Dr. Günter Ellmerer, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Löschung einer Klageanmerkung, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. März 2017, AZ 51 R 15/17f, mit dem über Rekurs des Einschreiters M* B*, vertreten durch Mag. Christian Dillersberger, Dr. Karin Bronauer, Rechtsanwälte in Kufstein, der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 14. Dezember 2016, TZ 5370/2016, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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