Kann ich ein Grundstück teilen, wenn eine Rangordnung angemerkt ist?
günstig für Rangordnungsberechtigter betrifft Grundstückseigentümer, Käufer, Kreditgeber
Nur, wenn Sie die Ausfertigung des Beschlusses über die Rangordnung vorlegen. Ohne dieses Schriftstück darf das Grundbuchsgericht die Abschreibung eines Trennstücks nicht bewilligen, gleichgültig ob lastenfrei oder mit Übertragung der Lasten. Auf Überlegungen, ob der Berechtigte ohnehin nicht beeinträchtigt wäre, lässt sich das Gericht nicht ein.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 28.08.2018 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Die Anordnung des § 3 Abs 3 LiegTeilG, dass eine Anmerkung der Rangordnung die Abschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers hindert (die Abschreibung also vom Grundbuchsgericht gemäß § 94 Abs 1 Z 1 GBG nicht bewilligt werden darf), sofern nicht die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Bescheides vorgelegt wird, ist eindeutig. Sie gilt sowohl für die lastenfreie Abschreibung (§ 4 Abs 4 LiegTeilG) als auch für die Abschreibung unter Mitübertragung bücherlicher Rechte.
Das Grundbuchsgericht hat sich nicht auf Spekulationen darüber einzulassen, ob die - an sich mögliche - Mitübertragung der auf der Stammliegenschaft eingetragenen Rangordnungsanmerkung jegliche Beeinträchtigung der Rechtsposition des Inhabers des Rangordnungsbeschlusses auszuschließen vermag. Die Vorlage des Rangordnungsbeschlusses (auf dem gemäß § 3 Abs 3 und Abs 4 jeweils letzter Halbsatz LiegTeilG die Bezeichnung der für das Trennstück eröffneten neuen Einlage zu vermerken ist) ist vielmehr nach dem unmissverständlich ausgedrückten Willen des Gesetzgebers unbedingte (jedenfalls einzuhaltende) Voraussetzung für die Durchführung der Abschreibung bei bestehender Rangordnungsanmerkung.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114686 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 111/18m, 28.08.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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