Wem muss der Grundbuchsbeschluss zugestellt werden, mir oder meinem Vertreter?
betrifft Liegenschaftseigentümer, Vertretene, Anwälte, Notare
Wenn ein Bevollmächtigter mit ausreichender Vollmacht auftritt, muss der Beschluss ihm zugestellt werden, unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat. Eine Zustellung an Sie selbst ist dann wirkungslos und setzt keine neue Rechtsmittelfrist in Gang.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Handelt es sich um eine Eintragung gegen den Machtgeber und ist die den Erfordernissen des § 31 GBG entsprechende Vollmacht des Machthabers dargetan, dann hat die Zustellung des Grundbuchsbeschlusses an den Machthaber zu geschehen, gleichviel von wem um die grundbücherliche Eintragung angesucht wurde. Die Zustellung an den Machtgeber ist wirkungslos und vermag eine neuerliche Rechtsmittelfrist nicht in Lauf zu setzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sind solche Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG vorhanden, löst nach § 119 Z 4 GBG nur die Zustellung des maßgeblichen Beschlusses auch an den Machtgeber den Lauf der Rechtsmittelfrist aus.OGH 5 Ob 153/08y, 23.09.2008
- Obwohl die Verfügungsvollmacht (§ 31 Abs 6 GBG) von der Einschreitervollmacht in Grundbuchsachen (§ 77 GBG) zu unterscheiden ist, schlagen doch Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des zu verbüchernden Geschäfts wegen eines Vollmachtsmangels im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG auch als Bedenken gegen die Einschreitervollmacht desselben Vertreters durch.OGH 5 Ob 153/08y, 23.09.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060571 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 5 Ob 30/25k, 02.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 182/18b, 13.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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