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Zählt es, wenn mein Anwalt gar nicht bevollmächtigt war?

günstig für Buchberechtigter betrifft Liegenschaftseigentümer, Antragsteller, Buchberechtigte
Das Grundbuchsgericht darf Bedenken gegen eine Eintragung aus allen Tatsachen ableiten, die ihm bekannt geworden sind. Eine fehlende Vollmacht kann daher auch dann aufgegriffen werden, wenn sie erst im Rechtsmittel angesprochen wird. Voraussetzung ist, dass sich der Mangel schon aus den mit dem Gesuch vorgelegten Urkunden ergibt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 14.07.2022 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Das die Eintragungsvoraussetzungen nach § 94 GBG überprüfende Gericht, also auch das Rekursgericht, kann Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG aus allen ihm (wie immer, auch amtlich) bekannt gewordenen Tatsachen ableiten, folglich auch angeregt durch an sich unzulässige Neuerungen im Rekurs jenes Buchberechtigten, gegen den sich die begehrte Eintragung richtet (so schon 5 Ob 2432/96z).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106932 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 14.

Im Gesetz

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