Zählt es, wenn mein Anwalt gar nicht bevollmächtigt war?
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Das Grundbuchsgericht darf Bedenken gegen eine Eintragung aus allen Tatsachen ableiten, die ihm bekannt geworden sind. Eine fehlende Vollmacht kann daher auch dann aufgegriffen werden, wenn sie erst im Rechtsmittel angesprochen wird. Voraussetzung ist, dass sich der Mangel schon aus den mit dem Gesuch vorgelegten Urkunden ergibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 14.07.2022 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Das die Eintragungsvoraussetzungen nach § 94 GBG überprüfende Gericht, also auch das Rekursgericht, kann Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG aus allen ihm (wie immer, auch amtlich) bekannt gewordenen Tatsachen ableiten, folglich auch angeregt durch an sich unzulässige Neuerungen im Rekurs jenes Buchberechtigten, gegen den sich die begehrte Eintragung richtet (so schon 5 Ob 2432/96z).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Geltendmachung eines Vollmachtsmangels scheitert nur dann nicht am Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG, wenn dieser sich bereits aus mit der Einbringung des Grundbuchsgesuches vorgelegten Urkunden ergibt.OGH 5 Ob 48/17w, 29.08.2017
- Hier: Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG.OGH 5 Ob 10/02k, 12.02.2002
- Hier: Die Zweitantragstellerin hat in ihrem Rekurs gegen die erstinstanzliche Eintragungsbewilligung vorgebracht, die in ihrem Namen einschreitenden Rechtsanwälte gar nicht bevollmächtigt zu haben.OGH 5 Ob 117/97k, 22.04.1997
- Die Befugnis zum Einschreiten muss im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuches gegeben sein. Ergibt sich der Vollmachtsmangel aus den dabei vorgelegten Urkunden, kann dessen Geltendmachung auch nicht am Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG scheitern.OGH 5 Ob 117/97k, 22.04.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106932 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 14.
- OGH 5 Ob 24/22y, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 217/18z, 20.03.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 182/18b, 13.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 48/17w, 29.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 53/17f, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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