Wie genau prüft das Grundbuchsgericht meinen Antrag?
günstig für Antragstellerbetrifft Antragsteller, Grundeigentümer, Notare, Banken
Das Gericht prüft nur jene Tatsachen, die den Antrag tragen. Es bewilligt die Eintragung, wenn die vorgelegten Urkunden in ihrer Gesamtheit den formgerechten Anschein der Rechtsbeständigkeit ergeben und die übrigen Formerfordernisse erfüllt sind. Umstände, die ein Recht wieder vernichten könnten, werden nur ausnahmsweise berücksichtigt.
Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 30.09.2020
(5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Die Prüfungsmöglichkeit und Prüfungsbefugnis des Grundbuchrichters ist auf die die positive Gesuchserledigung tragenden rechtserzeugenden Tatsachen beschränkt. Ein Antrag ist zu bewilligen, wenn die einzutragenden Rechtstatsachen auf Grund der Urkunden, wie sie in ihrer Gesamtheit vorliegen, den formgerechten Anschein der Rechtsbeständigkeit für sich haben und die sonstigen nach Lage des Falls in Betracht kommenden Erfordernisse des formellen Grundbuchsrechts erfüllt sind. Nur ausnahmsweise dürfen rechtsvernichtende Tatsachen, etwa im Rahmen des § 94 Abs 1 Z 2 GBG verwertet werden. Ob ein nach den vorgelegten Urkunden nicht auszuschließender außerbücherlicher Rechtsübergang stattgefunden hat, der die bei der Entscheidung zu berücksichtigende Grundbuchsordnung als nicht mehr zutreffend erweisen könnte, ist daher aus Anlass eines Gesuches um Anmerkung einer Firmen- bzw Namensänderung nicht zu prüfen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
Es besteht keine Beschränkung des Untersuchungsgrundsatzes bei aus dem Grundbuchstand hervorgehenden Hindernissen.OGH 5 Ob 196/11a, 09.11.2011
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.
günstig für Antragsgegner Rechtskraft abweisender Grundbuchsbeschlüsse
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.