Darf das Gericht an der Geschäftsfähigkeit des Verkäufers zweifeln?
betrifft Liegenschaftseigentümer, Käufer, Angehörige, Erwachsenenvertreter
Ja. Bedenken gegen die Fähigkeit, über die Liegenschaft zu verfügen, können sich aus amtlichem, aber auch aus privatem Wissen der zuständigen Person ergeben, sofern sich das Hindernis objektiv überprüfen lässt. Solche Anhaltspunkte sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie aus anderen Gerichtsakten stammen. Dass ein Notar keine Zweifel hatte, schließt diese Bedenken nicht aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 24.09.2019 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ein im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG "gegründetes Bedenken" gegen die Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers kann sowohl durch amtliches als auch durch privates Wissen des Grundbuchsrichters ausgelöst werden, sofern die Überprüfung des Eintragungshindernisses objektiv möglich ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass bei dem an der Vertragserrichtung mitwirkenden Notar möglicherweise keine Zweifel an der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit einer Vertragspartei vorlagen, kann „Bedenken" im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht schlechthin ausschließen.OGH 5 Ob 206/08t, 21.10.2008
- Entsprechende Verdachtsmomente sind auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht (nur) auf eine Eintragung im Grundbuch, sondern beispielsweise (auch) auf den Inhalt von Pflegschaftsakten stützen, der auch objektiv überprüfbar ist.OGH 5 Ob 206/08t, 21.10.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060632 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 5 Ob 145/19p, 24.09.2019
- OGH 5 Ob 48/17w, 29.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 53/17f, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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