Darf mein zweiter Antrag an einem bisher ungenannten Mangel scheitern?
betrifft Antragsteller, Käufer, Eigentümer
Ja. Das Gericht soll zwar alle Abweisungsgründe im Beschluss anführen, damit Sie diese beim nächsten Mal vermeiden können. Diese Vorschrift ist aber nur eine Ordnungsvorschrift. Ein neuer Antrag kann daher auch an einem Grund scheitern, der beim ersten Mal nicht genannt wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
§ 95 Abs 3 GBG ist eine Ordnungsvorschrift. Sie hindert die Abweisung eines neuerlichen Antrages nicht, wenn die Abweisungsgründe in der seinerzeitigen Abweisung nicht enthalten waren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die in § 95 Abs 3 GBG enthaltene Ordnungsvorschrift soll den Antragsteller in die Lage versetzen, bei einem künftigen Grundbuchsgesuch alle der Bewilligung entgegenstehenden Fehler zu vermeiden.OGH 5 Ob 117/10g, 15.07.2010
- Ihre Verletzung kann daher für sich allein die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 126 Abs 2 GBG in Verbindung mit § 14 Abs 1 AußStrG nicht rechtfertigen.OGH 5 Ob 24/01t, 27.02.2001
- Hier: Liegen mehrere Abweisungsgründe vor, von denen der Einschreiter einzelne als berechtigt erachtet, einen davon aber nicht, so bleibt ihm nur der Weg, ein neues Grundbuchsgesuch unter Vermeidung der von ihm als berechtigt erkannten Abweisungsgründe, jedoch unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes im übrigen einzubringen.OGH 5 Ob 91/93, 22.03.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060649 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 140/24k, 03.06.2025, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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