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Darf mein zweiter Antrag an einem bisher ungenannten Mangel scheitern?

betrifft Antragsteller, Käufer, Eigentümer
Ja. Das Gericht soll zwar alle Abweisungsgründe im Beschluss anführen, damit Sie diese beim nächsten Mal vermeiden können. Diese Vorschrift ist aber nur eine Ordnungsvorschrift. Ein neuer Antrag kann daher auch an einem Grund scheitern, der beim ersten Mal nicht genannt wurde.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1967)

§ 95 Abs 3 GBG ist eine Ordnungsvorschrift. Sie hindert die Abweisung eines neuerlichen Antrages nicht, wenn die Abweisungsgründe in der seinerzeitigen Abweisung nicht enthalten waren.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060649 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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