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Zählt ein einzelner Abweisungsgrund für den Weg zum Höchstgericht?

günstig für Antragsteller betrifft Liegenschaftseigentümer, Käufer, Antragsteller
Ja. Weist das Grundbuchsgericht Ihren Antrag ab, muss es alle Gründe anführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Wirft einer davon eine grundsätzliche Rechtsfrage auf, können Sie damit zum Obersten Gerichtshof, auch wenn der Antrag wegen der übrigen Gründe ohnehin abzuweisen wäre.

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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Wegen der Vorschrift des § 95 Abs 3 GBG, dass in einem abweisenden Beschluss alle Gründe anzugeben sind, die der Bewilligung entgegenstehen, kann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bei einem von mehreren Abweisungsgründen auch dann vorliegen, wenn das Gesuch wegen anderer Abweisungsgründe, bei denen keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist, ohnehin abgewiesen werden muss (so schon EvBl 1990/162).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042767 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 12.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Rechtskraft abweisender Grundbuchsbeschlüsse

Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.

günstig für Antragsgegner Wiederholter Antrag nach Abweisung im Grundbuch

Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.

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