Zählt ein einzelner Abweisungsgrund für den Weg zum Höchstgericht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG in Verbindung mit § 126 Abs 2 GBG.OGH 5 Ob 214/09w, 13.10.2009
- Dies setzt aber voraus, dass ein nach den übrigen Beurteilungskriterien zulässiger Revisionsrekurs vorliegt.OGH 5 Ob 127/95, 27.08.1996
- Hier: Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, wenn mehrere Abweisungsgründe vorliegen, von denen der Einschreiter einzelne als berechtigt erachtet, einen davon aber nicht, so bleibt ihm nur der Weg, ein neues Grundbuchsgesuch unter Vermeidung der von ihm als berechtigt erkannten Abweisungsgründe, jedoch unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes im übrigen einzubringen.OGH 5 Ob 91/93, 22.03.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042767 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 12.
- OGH 5 Ob 140/24k, 03.06.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 133/24f, 03.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 209/22d, 14.03.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 186/22x, 20.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 167/19y, 22.10.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 66/17t, 27.06.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.