Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 140/24k
Worum es ging: Darf ein Gericht eine Regelungslücke einfach ergänzen?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht, Insolvenzrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Gericht darf eine Regel nur dann sinngemäß auf einen ungeregelten Fall übertragen, wenn das Gesetz unbeabsichtigt unvollständig geblieben ist. Fehlt eine solche Lücke, sind die Voraussetzungen dafür nicht gegeben.
Nein. Entscheidend ist der Tag, an dem Ihr Antrag beim Grundbuchsgericht einlangt. Langt er erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Eigentümer ein, wird er abgewiesen. Wann der Vertrag geschlossen, die Urkunde errichtet oder die Liegenschaft übergeben wurde, spielt dabei keine Rolle.
Ja. Im Beschluss über Ihr Grundbuchsgesuch sind alle Gründe anzuführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Deshalb kann schon einer dieser Gründe eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen, selbst wenn das Gesuch wegen anderer, unstrittiger Gründe ohnehin abzuweisen ist.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Grundbuch gegenüber jedermann gesperrt, auch wenn die Insolvenz dort noch nicht angemerkt wurde. Eine Eintragung ist dann nur noch möglich, wenn ihr Rang aus einer Zeit vor der Eröffnung stammt.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.
Ja. Weist das Grundbuchsgericht Ihren Antrag ab, muss es alle Gründe anführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Wirft einer davon eine grundsätzliche Rechtsfrage auf, können Sie damit zum Obersten Gerichtshof, auch wenn der Antrag wegen der übrigen Gründe ohnehin abzuweisen wäre.
Ja. Das Gericht soll zwar alle Abweisungsgründe im Beschluss anführen, damit Sie diese beim nächsten Mal vermeiden können. Diese Vorschrift ist aber nur eine Ordnungsvorschrift. Ein neuer Antrag kann daher auch an einem Grund scheitern, der beim ersten Mal nicht genannt wurde.
Ja. Die Anmerkung der Rangordnung zugunsten eines bestimmten Gläubigers ist gegenüber der allgemeinen Anmerkung ein Weniger und daher zulässig. Auch der Grund der Schuld darf im Beschluss angeführt werden.
Ja. Das Gesetz verbietet nicht, dass mehrere Rangordnungen nebeneinander bestehen, auch wenn sich ihre Laufzeiten überschneiden. Sie müssen dafür kein besonderes rechtliches Interesse darlegen, und es spielt keine Rolle, ob sich am Grundbuchstand etwas geändert hat.
Eine Löschungsklage steht Ihnen zu, wenn die Eintragung von Anfang an nichtig war oder der Rechtsgrund, auf dem sie beruht, nachträglich weggefallen ist. Das ist etwa bei Zwang, Betrug, Irrtum oder Verkürzung über die Hälfte der Fall. Der Wegfall muss auch dazu geführt haben, dass der zugrunde liegende Anspruch nicht mehr besteht.
Ja. Verboten ist nur, denselben Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung mehrfach auszufertigen. Mehrere verschiedene solche Beschlüsse dürfen nebeneinander in Umlauf sein. Auch ein bloß vorgemerkter Eigentümer kann eine solche Anmerkung erwirken.
Der Insolvenzverwalter kann gegen Eintragungen vorgehen, die der Sperre durch das Insolvenzverfahren widersprechen, und die besonderen Folgen der Insolvenzeröffnung geltend machen. Er kann außerdem jene Einwände erheben, die dem Schuldner ohne Insolvenz selbst noch zugestanden wären. Einwände, die der Schuldner nach der Bewilligung seines eigenen Antrags nicht mehr aufgreifen könnte, stehen aber auch ihm nicht zu.
Eintragungen sind noch möglich, wenn ihr Rang spätestens auf den Tag fällt, an dem der Inhalt des Edikts öffentlich bekanntgemacht wurde. Erst mit dem darauffolgenden Tag tritt die Grundbuchsperre ein. Danach sind Eintragungen gegen den Schuldner ausgeschlossen.
Das hängt vom Fehler ab. Hat das Gericht nach der Aktenlage oder dem Grundbuchsstand unrichtig entschieden, ist der Rekurs richtig. Widerspricht die Eintragung dagegen der wirklichen Rechtslage, brauchen Sie eine Löschungsklage. Bloße Formfehler ohne Auswirkung auf die Rechtslage sind nur mit Rekurs zu bekämpfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Zell am See, 15.03.2024
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 23.05.2024, 53 R 141/24b
Zitierte Paragrafen
GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 29 GBG 1955 § 35 GBG 1955 § 45 GBG 1955 § 49 GBG 1955 § 95 GBG 1955 § 96 IO § 13 IO § 2
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Geschäftszahl
5Ob140/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin G*, vertreten durch Mag. Gabriele Vierziger, Mag. Astrid Stöphasius, Rechtsanwältinnen in Bruck an der Glocknerstraße, wegen Löschung des vorgemerkten Eigentumsrechts ob der EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 23. Mai 2024, AZ 53 R 141/24b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 15. März 2024, TZ 1390/2024, über den Rekurs des Dr. Johannes Hirtzberger, Rechtsanwalt in Salzburg, als Masseverwalter über das Vermögen der T*, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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