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Scheitert mein Antrag an einem Schreibfehler bei der Einlagezahl?

günstig für Antragsteller betrifft Antragsteller, Käufer, Eigentümer
Nicht zwingend. Grundsätzlich müssen Sie die Grundbuchseinlagen genau so bezeichnen, wie sie im Grundbuch stehen. Führt eine Ungenauigkeit aber zu keiner Verwechslung und zu keinem Missverständnis, ist sie kein Grund für eine Abweisung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Mangels der Möglichkeit von Zwischenerledigungen (95 Abs 1 GBG) stellt es grundsätzlich einen Abweisungsgrund dar, wenn die Grundbuchseinlagen, in denen die Eintragung erfolgen soll, nicht so bezeichnet sind, wie sie im Grundbuch aufscheinen; aber auch diese Vorschrift lässt eine zweckorientierte Auslegung zu. Sie dient der vom Rechtsverkehr vorausgesetzten besonderen Zuverlässigkeit und Übersichtlichkeit des Grundbuchs und bietet daher dann keine Handhabe für die Abweisung eines Eintragungsgesuches, wenn jegliche Gefahr einer Verwechslung des Eintragungsobjektes oder Fehlinterpretation des Begehrens auszuschließen ist und auch dem allgemeinen Interesse an der Beibehaltung standardisierter Regeln über Form, Aufbau und Inhalt des grundbücherlichen Informationssystems keinerlei Einbuße droht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060630 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Wiederholter Antrag nach Abweisung im Grundbuch

Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.

günstig für Antragsgegner Rechtskraft abweisender Grundbuchsbeschlüsse

Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.

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