Welche Arbeitszeitregeln gelten für einen angestellten Jäger?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Jäger, Forstbetriebe
Ein selbständiger Revierjäger, dem die Pirschführung, das Ausmachen und Bestätigen des Wildes und gelegentlich die Wildverwertung obliegt, fällt unter das Gutsangestelltengesetz. Dieses enthält keine Regelungen über Überstunden. Für Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gelten die Arbeitszeitregeln des Landarbeitsgesetzes und der Landarbeitsordnungen, nicht die allgemeinen Arbeitszeitvorschriften.
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Ständige Rechtsprechung seit 1927, zuletzt bestätigt am 29.04.2020 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1927)
Ein selbständiger Revierjäger, den die Pirschführung, das Ausmachen und Bestätigen des Wildes und gelegentlich die Wildverwertung obliegt, unterliegt dem Gutsangestelltengesetz.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das GAngG enthält keine Regelungen für Überstunden. Für Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft, die dem GAngG bzw dem LAG unterliegen, gelten aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht die Arbeitszeitbestimmungen des AZG und das ARG (§ 1 Abs 2 Z 2 AZG; § 1 Abs 2 Z 6 lit d ARG), sondern jene des Landarbeitsgesetzes 1984 (das ein Grundsatzgesetz des Bundes darstellt) sowie die Arbeitszeitbestimmungen der ausführenden Landesgesetze (Landarbeitsordnungen) einschließlich der relevanten Strafbestimmungen.OGH 9 ObA 115/19f, 29.04.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061106 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 9 ObA 115/19f, 29.04.2020, Fall aus Tirol
Genannte Normen
GAngG §1
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