Zum Inhalt springen

Welche Arbeitszeitregeln gelten für einen angestellten Jäger?

betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Jäger, Forstbetriebe
Ein selbständiger Revierjäger, dem die Pirschführung, das Ausmachen und Bestätigen des Wildes und gelegentlich die Wildverwertung obliegt, fällt unter das Gutsangestelltengesetz. Dieses enthält keine Regelungen über Überstunden. Für Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gelten die Arbeitszeitregeln des Landarbeitsgesetzes und der Landarbeitsordnungen, nicht die allgemeinen Arbeitszeitvorschriften.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1927, zuletzt bestätigt am 29.04.2020 (4 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1927)

Ein selbständiger Revierjäger, den die Pirschführung, das Ausmachen und Bestätigen des Wildes und gelegentlich die Wildverwertung obliegt, unterliegt dem Gutsangestelltengesetz.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061106 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

GAngG §1

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Arbeitszeit und Überstunden in der Landwirtschaft
Arbeitsrecht · Reichweite einer Ausnahme im Arbeitszeitgesetz
Arbeitsrecht · Leitende Angestellte und Überstunden
Arbeitsrecht · Einstufung als höhere Dienste
Arbeitsrecht · Betriebsführung und leitender Angestellter