Wie lange kann die Gesellschaft eine vereinbarte Vertragsstrafe einfordern?
günstig für Gesellschaft betrifft Gesellschafter, Unternehmer, Gesellschaften
Für eine zwischen den Gesellschaftern vereinbarte Vertragsstrafe gilt nicht die kurze Frist von drei Monaten, sondern die dreijährige Verjährung. Die Frist läuft für jedes verbotswidrige Geschäft gesondert.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 25.11.2020 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Eine zwischen den Gesellschaftern vereinbarte Vertragsstrafe unterliegt nicht der kurzen Verjährungszeit des § 113 Abs 3 HGB, sondern der des § 1489 ABGB; sie läuft für jedes verbotswidrige Geschäft besonders.
Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 113 Abs 3 UGB ist auf Ansprüche auf Konventionalstrafen überhaupt nicht anzuwenden; für die generelle Frage, ob § 113 Abs 3 UGB überhaupt Ansprüche aus einer vertraglichen Grundlage, insbesondere für den Zeitraum nach Ende der Gesellschafterstellung betrifft, kommt es auf die Auslegung der Vereinbarung an.OGH 6 Ob 219/20d, 25.11.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034478 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 6 Ob 219/20d, 25.11.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1489
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 113 · Verletzung des Wettbewerbsverbots
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