Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.11.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 6 Ob 219/20d

Worum es ging: Setzt das Gericht eine überhöhte Vertragsstrafe von selbst herab?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Das Gericht mäßigt die Vertragsstrafe nicht von sich aus. Sie müssen beweisen, dass die Strafe unbillig hoch ist oder dass der entstandene Schaden unverhältnismäßig geringer ausfällt, und dazu entsprechende Tatsachen vorbringen.

Eine Vertragsstrafe ist insbesondere dann übermäßig, wenn der tatsächlich erlittene Schaden unverhältnismäßig kleiner ist als der vereinbarte Betrag.

Eine Vertragsstrafe kann gemäßigt werden, aber nicht beliebig weit. Sie darf nicht unter die Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens gesenkt werden.

Für eine zwischen den Gesellschaftern vereinbarte Vertragsstrafe gilt nicht die kurze Frist von drei Monaten, sondern die dreijährige Verjährung. Die Frist läuft für jedes verbotswidrige Geschäft gesondert.

Nein. Sobald Sie aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, bindet Sie das gesetzliche Wettbewerbsverbot nicht mehr, gleichgültig aus welchem Grund Sie gegangen sind. Sie können deshalb auch nicht mehr zu den dafür vorgesehenen Zahlungen herangezogen werden. Etwas anderes gilt nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung.

Ja. Die Gesellschafter können das Wettbewerbsverbot in jeder Richtung frei gestalten. Sie können auch Vertragsstrafen vereinbaren und festlegen, dass diese nicht die Gesellschaft, sondern ein einzelner Gesellschafter im eigenen Namen fordern darf.

Geschäfte, die Sie abschließen, bevor Sie Ihren Betrieb eröffnen, um diesen erst vorzubereiten, gehören noch nicht zu diesem Betrieb. Sie sind dabei noch Verbraucher und bleiben es auch dann, wenn Sie mit der Eröffnung Unternehmer werden. Solche Geschäfte können Sie daher anfechten, wenn Sie um mehr als die Hälfte des Wertes verkürzt wurden.

Ja. Haben Sie die Vertragsstrafe im Rahmen eines Geschäfts versprochen, mit dem Sie ein Unternehmen erst gegründet haben, gelten Sie dabei noch als Verbraucher. Das Gericht kann eine übermäßig hohe Vertragsstrafe daher mäßigen.

Ist durch die Vertragsverletzung noch kein tatsächlicher Schaden entstanden, wird für die Herabsetzung der Vertragsstrafe jener Schaden herangezogen, der im Zeitpunkt der Vereinbarung als möglich denkbar war. Maßgeblich ist also die Sicht bei Abschluss der Vereinbarung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 5 ABGB § 1336 KSchG Art. 1 UGB § 112 UGB § 113 UGB § 142 UGB § 906 UGB § 907 ZPO § 510

Entscheidungstext

74 Absätze, 30.626 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Geschäftszahl

6Ob219/20d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in Bischofshofen, wegen 33.830 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. August 2020, GZ 6 R 47/20d-17, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 17. Februar 2020, GZ 4 Cg 53/19m-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit 715,50 EUR (Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail