Kann ich einzelne Posten meiner Abrechnung getrennt einklagen?
betrifft Gesellschafter, Unternehmer
Nein. Beim Ausscheiden werden alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis in einer einzigen Gesamtabrechnung zusammengefasst. Einzelne Rechnungsposten daraus können Sie nicht für sich allein einfordern; erst das Ergebnis der Gesamtabrechnung zeigt, was Ihnen zusteht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 25.10.2017 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Im Sinne einer Gesamtabrechnung sind bei der Ermittlung des Abfindungsanspruches eines ausgeschiedenen Gesellschafters alle wechselseitigen gesellschaftsvertraglichen Ansprüche einzubeziehen. Der (Buchwert) Wert der Beteiligung des ausgeschiedenen Gesellschafters stellt dabei nur einen unselbständigen Rechnungsposten zur Ermittlung des Abfindungsanspruches dar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Einklagung des (behaupteten) Ergebnisses der Gesamtabrechnung aus Anlass des Ausscheidens eines Gesellschafters steht kein Hindernis entgegen.OGH 6 Ob 4/21p, 12.05.2021
- Die dem Abfindungs- bzw Ausgleichsanspruch zugrunde liegenden Einzelansprüche werden zu unselbständigen Abrechnungsposten und können nicht mehr selbständig geltend gemacht werden. Dadurch sollen Hin- und Herzahlungen zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Gesellschafter vermieden werden. Erst nach der Gesamtabrechnung aller Ansprüche und Verbindlichkeiten ist zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der ausgeschiedene Gesellschafter Anspruch auf Abfindung hat oder ob er seinerseits zum Ausgleich verpflichtet ist.OGH 6 Ob 4/21p, 12.05.2021
- Zur Liquidation gehört grundsätzlich auch die Einziehung von Forderungen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, insbesondere Sozialansprüche, also Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis wie beispielsweise auf Herausgabe von Vermögensgegenständen der Gesellschaft. Solche Ansprüche können im Liquidationsstadium aber nur dann isoliert geltend gemacht werden, wenn und soweit dies für die Liquidation erforderlich ist; ansonsten fließen sie als unselbständige Rechnungsposten in eine kontokorrentähnliche Gesamtabrechnung (Schlussabrechnung) ein. Ebenso können Regressansprüche unter den Gesellschaftern in der Liquidation nur geltend gemacht werden, wenn und soweit feststeht, dass der Regressanspruch gegen die Gesellschaft nicht im Rahmen der Schlussabrechnung getilgt werden wird.OGH 6 Ob 28/18p, 28.02.2018
- Unberechtigte Entnahmen sind aufgrund ihres gesellschaftsvertraglichen Ursprungs von der Gesamtabrechnung erfasst, sodass allfällige Ansprüche nur im Wege einer Gesamtabrechnung geltend gemacht werden können. Mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft haben die Rückforderungsansprüche ihre rechtliche Selbständigkeit verloren und sind nur als Ausgleichsanspruch der Gesellschaft (bzw ihres Rechtsnachfolgers) durchsetzbar.OGH 6 Ob 39/10v, 01.09.2010
- Von der Gesamtabrechnung unberührt bleiben hingegen die Forderungen aus außergesellschaftlichen bzw Drittgeschäften des Gesellschafters mit der Gesellschaft.OGH 6 Ob 39/10v, 01.09.2010
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (§§ 762 ff ABGB) durch den Noterben steht einer Teileinklagung in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich kein Hindernis entgegen.OGH 3 Ob 315/05b, 29.03.2006
- Ein Anspruch auf (anteilige) Zahlung einzelner Ansätze der Abschichtungsbilanz steht dem Ausgeschiedenen nicht zu; bei ihnen handelt es sich um unselbständige Rechnungsposten in der auf Ermittlung des Abfindungsguthabens gerichteten Abschichtungsbilanz. Die Einklagung unstrittiger Mindestbeträge als Teil der Gesamtforderung ist grundsätzlich zulässig.OGH 2 Ob 34/02t, 28.02.2002
- Zwischen dem Abfindungsanspruch und anderen Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis, die unabhängig vom Ausscheiden bestehen, ist eine Gesamtabrechnung vorzunehmen.OGH 3 Ob 276/01m, 27.02.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061834 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 6 Ob 140/17g, 25.10.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 149 · Rechte und Pflichten der Liquidatoren; Auseinandersetzung
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