Werden abgetretene Forderungen mehrerer Gläubiger zusammengerechnet?
betrifft Kläger, Gläubiger, Versicherer, Beklagte
Wenn mehrere Gläubiger ihre gleichartigen Forderungen an eine einzige Person abgetreten haben, werden diese Forderungen nicht zusammengerechnet. Jede bleibt für die Streitwertgrenzen eigenständig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger, die einem Einzelnen abgetreten wurden, sind nicht zusammenzurechnen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Übergang der Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis auf den HaftpflichtversichererOGH 2 Ob 221/23y, 21.03.2024
- § 55 JN geht vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung aus.OGH 6 Ob 223/15k, 21.12.2015
- Hier: § 11 Abs 1 IESGOGH 8 Ob 540/85, 18.09.1985
- Die prozessuale Lage ist diesbezüglich nicht anders, als ob diese Forderung von den ursprünglich Berechtigten geltend gemacht worden wären.OGH 1 Ob 637/84, 19.09.1984
- Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallsereignis, die durch Zession auf einen Kläger übergingen, sind nicht zusammenzurechnen.OGH 2 Ob 197/83, 22.11.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042882 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 42.
- OGH 2 Ob 31/26m, 23.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 221/23y, 21.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 130/20m, 05.08.2021
- OGH 5 Ob 174/20d, 25.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 103/17m, 26.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 121/17w, 18.10.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 45/16b, 20.04.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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