OGH 6 Ob 140/17g
Worum es ging: Darf der Gesellschaftsvertrag meine Abfindung beliebig kürzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eine Abfindungsregelung ist unwirksam, soweit sie zwingendes Recht verletzt oder das Mindestmaß an Chancengleichheit zwischen den verbleibenden Gesellschaftern und dem Ausscheidenden, seinen Erben und seinen Gläubigern zerstört. Sittenwidrig ist vor allem eine Regelung, die gerade für den Insolvenzfall einen niedrigen Preis vorsieht und damit die Gläubiger schlechter stellt.
Ausnahmsweise ja. Das ist möglich, wenn damit bei einer bereits aufgelösten Gesellschaft die Auseinandersetzung vorweggenommen und eine weitere Abwicklung erspart wird, etwa weil keine Schulden der Gesellschaft und außer dieser Forderung kein Vermögen vorhanden sind. Im Regelfall kann die Erfüllung nur zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam gefordert werden.
Ja. Sie können als Gesellschafter Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen einen Mitgesellschafter im eigenen Namen einklagen. Verlangen können Sie allerdings nur, dass er an die Gesellschaft leistet, nicht an Sie persönlich.
Nein. Beim Ausscheiden werden alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis in einer einzigen Gesamtabrechnung zusammengefasst. Einzelne Rechnungsposten daraus können Sie nicht für sich allein einfordern; erst das Ergebnis der Gesamtabrechnung zeigt, was Ihnen zusteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 09.01.2017, 54 Cg 74/14g-42
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.05.2017, 5 R 33/17k-48
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1188 ABGB § 1203 ABGB § 914 UGB § 137 ZPO § 510
Entscheidungstext
55 Absätze, 22.033 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Geschäftszahl
6Ob140/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei N*, Deutschland, vertreten durch Neuwirth Neurauter Bohmann Rechtsanwälte in Wien, wegen 42.876 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2017, GZ 5 R 33/17k-48, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9. Jänner 2017, GZ 54 Cg 74/14g-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.215,44 EUR (darin 369,24 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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