Gelten die Versicherungsbedingungen, auch wenn ich sie nie gelesen habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- AVB als Allgemeine Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn sie vertraglich vereinbart worden sind (zuletzt einheitliche Rechtsprechung). Anderenfalls kommt - wenn Art der Versicherung, versichertes Risiko und Prämie feststehen - der Versicherungsvertrag ohne AVB zustande (neue Rechtslage seit der VersVG-Novelle 1994).OGH 7 Ob 31/03i, 19.03.2003
- Es muss zumindest ein Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Vertragsunterlagen deutlich aufscheinen, und der Kunde muss die Möglichkeit haben, den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen reicht die Anführung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf dem vom Kunden unterzeichneten Antragsformular für eine wirksame Vereinbarung aus.OGH 7 Ob 39/95, 29.11.1995
- Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer; sie bedürfen an sich wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag. Weil aber allgemein bekannt ist, dass Versicherungsunternehmen nur auf der Grundlage von - jedermann zugänglichen - AVB abschließen, ist der widerspruchslose Vertragsabschluss seinem objektiven Erklärungswert nach als Einverständnis mit den AVB zu werten.OGH 7 Ob 39/95, 29.11.1995
- Die Nicht - Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ist unerheblich: Es ist Sache des Versicherungsnehmers, die AVB vor Vertragsabschluss abzufordern. Die so eröffnete Möglichkeit der Erlangung der AVB genügt.OGH 7 Ob 33/90, 15.11.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062323 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 4 Ob 4/23a, 22.10.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.