Wann gelten die Geschäftsbedingungen des Unternehmers für mich?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (59 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Konkludente Vereinbarung der AGB trotz dauernder Geschäftsbeziehung und zumindest teilweiser vorgehender Hinweise auf die AGB im Einzelfall verneint. Schon AGB-Hinweis in den drei festgestellten schriftlichen Angeboten lies Raum für abweichende Vereinbarungen. Zudem war nicht erwiesen, dass die AGB im Rahmen der Geschäftsbeziehung immer konkludent mitvereinbart worden wären.OGH 1 Ob 162/23i, 23.10.2023
- Hier: Haftungsausschluss für Folge- und Vermögensschäden sowie für vertragsuntypische (Folge-)Schäden selbst bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten nicht üblich.OGH 1 Ob 214/22k, 20.09.2023
- Hier: Abschluss über einen Makler.OGH 7 Ob 25/19f, 26.06.2019
- Hier: Hinweis auf AGB nur ein einem einzigen früheren Lieferschein.OGH 3 Ob 243/18h, 20.03.2019
- Hier Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB).OGH 3 Ob 206/13k, 22.01.2014
Alle 22 Ergänzungen anzeigen
- Dem Stillschweigen kann somit unter besonderen Umständen die Bedeutung einer Zustimmung beigemessen werden, wenn der Vertragspartner nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder dem Gesetz hätte reden müssen und daher sein Schweigen keine andere Bedeutung als die einer Genehmigung zulässt. Namentlich gilt dies zufolge § 346 UGB unter Unternehmern und im Besonderen dann, wenn bei „beiderseitigen Handelsgeschäften“ Klauseln Handelsübliches, ja geradezu Selbstverständliches enthalten.OGH 7 Ob 45/13p, 17.04.2013
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gestalten das Vertragsverhältnis, setzen somit dessen gültiges Entstehen voraus.OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Durch die widerspruchslose Entgegennahme von Urkunden des Unternehmers, die allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten, kann es zu einer stillschweigenden Vereinbarung über die Geltung dieser Bedingungen kommen, wenn es sich weder um versteckte noch außerhalb des Üblichen liegende Vertragsbedingungen handelt. Auf die Vereinbarungen über die Hauptleistungspflicht sind diese Überlegungen gewöhnlich nicht übertragbar.OGH 4 Ob 59/08t, 20.05.2008
- Eine Differenzierung zwischen Allgemeinen und „Besonderen Versicherungsbedingungen" ist nicht vorzunehmen, sofern auch die „Besonderen Bedingungen" in Klauseln formularmäßig festgehalten sind und der Versicherungsnehmer daher die Möglichkeit hat, sich das betreffende Formular und damit Kenntnis vom Inhalt auch dieser Klauseln zu verschaffen.OGH 7 Ob 231/06f, 23.10.2006
- Die tatsächliche volle Kenntnis des Inhaltes durch den Partner des Verwenders von AGB ist aber nicht Geltungsvoraussetzung. Auch ohne jeglichen Hinweis auf AGB gelten diese, wenn der Partner vom Verwendungswillen des Ausstellers wusste und mit Selbstverständlichkeit von ihrer Geltung ausging. Dies ist (praktisch nur) bei branchengleichen oder wenigstens ständig zusammenarbeitenden oder in einer einschlägigen Branche tätigen Kaufleuten anzunehmen.OGH 7 Ob 315/03d, 21.04.2004
- Hier: Ausführlich zu Einbeziehung von AGB - Sprachenproblem.OGH 1 Ob 30/04z, 16.04.2004
- Wenn die (später) auf AGB hinweisenden Urkunden das (ursprüngliche) Anbot und den bereits geschlossenen Vertrag abändernde Bedingungen enthalten beziehungsweise einer der Vertragsteile erst nach Abschluss des Vertrages die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen verlangt, ist dies grundsätzlich - auch zwischen Kaufleuten - wirkungslos.OGH 2 Ob 86/03s, 08.05.2003
- Dafür wird jedoch gefordert, dass zumindest ein Hinweis auf die speziellen AVB in den Vertragsunterlagen deutlich aufscheint, und der Kunde die Möglichkeit hat, die AVB zu erhalten beziehungsweise deren Inhalt zu erfahren. Die Anführung der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf dem vom Kunden unterzeichneten Antragsformular reicht unter diesen Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme (neue Rechtslage seit der VersVG-Novelle 1994).OGH 7 Ob 31/03i, 19.03.2003
- Die Frage des Erfordernisses beziehungsweise des Umfanges einer Aufklärung (über die Geltung von AGB) ist regelmäßig eine solche des Einzelfalles.OGH 9 Ob 212/02w, 18.09.2002
- AGB können auch dadurch schlüssig zum Vertragsinhalt werden, dass die Vertragsteile im Rahmen ihrer schon länger dauernden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren auf die Geltung der AGB hinweisen und dieser Hinweis unbeanstandet blieb (SZ 69/265; RdW 1997, 391; 1 Ob 278/98h ua).OGH 6 Ob 73/01f, 13.09.2001
- Soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht (vergleiche die Beispiele bei Apathy in Schwimann2 § 864a ABGB Rz 1).OGH 6 Ob 73/01f, 13.09.2001
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bedürfen, soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden. Ob der Hinweis auf die AGB vom Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde oder diese ihm vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen.OGH 1 Ob 1/00d, 24.10.2000
- Ob vom Vertragspartner der Hinweis auf die AGB ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde oder diese ihm vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen.OGH 1 Ob 145/99a, 22.10.1999
- Bei Beurteilung der Frage, ob AGB schlüssig zum Vertragsinhalt werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen.OGH 1 Ob 278/98h, 22.10.1999
- Für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt nicht der Grundsatz "iura novit curia". Bestimmungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind daher nur insoweit zu berücksichtigen, als sich die Parteien darauf berufen habe.OGH 7 Ob 586/89, 20.07.1989
- Allgemeine Einbruchsdiebstahlversicherungs-Bedingungen.OGH 7 Ob 60/86, 29.01.1987
- Bei einem Unternehmen höchstens mittlerer Größe, das eine Gemeinschaftsantennenanlage errichtete, ohne die Kunden vom Bestehen von AGB zu unterrichten, ist für die Verpflichtung zur Bezahlung einer laufenden Wartungsgebühr nicht anzunehmen, dass dieses Unternehmen nur zu AGB abschließt.OGH 1 Ob 752/81, 17.03.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014506 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 59.
- OGH 7 Ob 183/25z, 17.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 32/25s, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 163/23y, 21.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 120/23t, 19.12.2023, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 222/22h, 21.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 214/22k, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 131/22h, 06.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 23/21t, 20.04.2021, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 243/16s, 10.02.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 863
- ABGB § 864a
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Gegen Vertragsbestimmungen, die für diese Art von Geschäft typisch sind, können Sie sich nicht mit dem Argument wehren, Sie seien davon überrascht worden. Das gilt auch dann, wenn Sie im Geschäftsleben unerfahren sind.
Eine Vereinbarung über das zuständige Gericht ist auch dann schriftlich zustande gekommen, wenn sie nicht im Vertrag selbst steht, sondern in den Geschäftsbedingungen. Voraussetzung ist, dass der Vertragstext ausdrücklich auf diese Bedingungen verweist.