Darf ein Vertreter nach Vertragsende meine Kunden abwerben?
günstig für Geschäftsherr betrifft Handelsvertreter, Unternehmer
Nein, jedenfalls nicht in dieser Form. Auch nach der Auflösung des Vertretungsverhältnisses darf ein Handelsvertreter nicht auf Kunden einwirken, damit diese bereits geschlossene Geschäfte wieder auflösen. Das gilt selbst dann, wenn der Kunde damit keinen Vertragsbruch begeht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 28.05.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die Pflicht, Schädigungen des Geschäftsherrn durch Abspenstigmachen von Kunden zu unterlassen, besteht auch im nachvertraglichen Bereich. Wenn auch vom Handelsvertreter eine umfassende Interessenwahrung nach Vertragsende nicht schlechthin verlangt werden kann, ist ein Fortbestehen solcher Pflichten, die auch noch nach Vertragsende Bedeutung haben können, anerkannt. Dem Handelsvertreter ist es daher auch noch nach der Auflösung des Vertretungsverhältnisses verwehrt, auf Kunden einzuwirken, die mit dem Geschäftsherrn geschlossenen Geschäfte wieder aufzulösen, selbst wenn damit kein Vertragsbruch durch den Kunden verbunden ist.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062451 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 4 Ob 13/19v, 28.05.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
HVG §2
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