Steht mir als Händler ein Ausgleich bei Vertragsende zu?
günstig für Vertragshändler betrifft Vertragshändler, Hersteller, Lieferanten, Unternehmer
Die Regeln über den Ausgleich für Handelsvertreter können sinngemäß auch für einen Vertragshändler gelten. Das setzt voraus, dass sein Vertrag den Merkmalen eines Handelsvertretervertrags so stark angenähert ist, dass diese überwiegen, oder dass eine Ablehnung dem Zweck des Gesetzes widerspräche.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Die analoge Anwendung des § 25 HVG auf das Dauerschuldverhältnis eines Vertragshändlers ist geboten, wenn sein Vertrag so sehr den Wesensmerkmalen eines Handelsvertretervertrages angenähert war, dass dessen Elemente überwiegen, oder das Nichtgewähren des Anspruches den Gesetzesintentionen widerspräche.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verneinung der analogen Anwendung unter anderem mangels Vorgaben für die PreisbildungOGH 4 Ob 8/25t, 22.05.2025
- Dass ein Vertragshändler auch bei bloß faktischem Überlassen des Kundenstamms einen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG haben kann, führt nicht dazu, dass er ohne darauf gerichtete Vereinbarung zu einem solchen Überlassen verpflichtet wäre.OGH 4 Ob 217/13k, 25.03.2014
- Die Beurteilung, ob diese Kriterien in Bezug auf das Vertragsverhältnis der Streitteile in ausreichendem Maß erfüllt waren, um den Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG zu begründen, ist eine nicht revisible Frage des Einzelfalls.OGH 8 Ob 89/10m, 25.05.2011
- Das Fehlen einzelner Elemente führt nicht zum Verlust eines Ausgleichsanspruchs. Maßgeblich ist im Sinn eines beweglichen Systems das Überwiegen der Elemente des Handelsvertretervertrags.OGH 1 Ob 10/09s, 05.05.2009
- Einem Vertragshändler steht ein Ausgleichsanspruch nach (jetzt) § 24 HVertrG dann zu, wenn die Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehungen ergibt, dass es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen.OGH 1 Ob 10/09s, 05.05.2009
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- Weiters ist maßgebend, dass die dem Vertragshändler zustehende Handelsspanne auch bereits die Werterhöhung des good will beim Hersteller bei Überlassung eines kontinuierlichen Kundenstocks abgegolten hat (vgl SZ 62/184; 3 Ob 10/98m).OGH 3 Ob 85/02z, 18.12.2002
- Die hiefür maßgebenden Kriterien sind vor allem, dass der Händler zur Absatzförderung und Warenabnahme verpflichtet ist, eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager unterhalten muss, sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat und der Hersteller ein Weisungsrecht, die Befugnis zum jederzeitigen Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher hat. Dazu kommt, dass der Vertragshändler verpflichtet sein muss, seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen. Dem steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nutzen (vgl 3 Ob 10/98m mwN aus der Rsp).OGH 3 Ob 85/02z, 18.12.2002
- Hier: Die Rechtsstellung der beklagten Partei ist jener eines Handelsvertreters nicht derart angenähert, dass eine analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht gerechtfertigt erscheint. Insbesondere fehlen folgende wesentliche Elemente eines Handelsvertretervertrags: Es wurde kein Wettbewerbsverbot vereinbart; die beklagte Partei führte in geringem Ausmaß Fremdprodukte; sie war in ihrer geschäftlichen Gestion frei und nicht in den Betrieb der klagenden Partei eingebunden; die klagende Partei hatte keinerlei Weisungs-und Kontrollrechte; für die Preisbildung bestanden keine zwingenden Vorschriften; es gab keinerlei Abnahmeverpflichtung.OGH 1 Ob 238/02k, 26.11.2002
- Es kommt darauf an, ob und in welchem Umfang die Stellung eines Vertragshändlers im Innenverhältnis zum Hersteller der eines Handelsvertreters angenähert war.OGH 3 Ob 10/98m, 25.08.1999
- Hier: HVertrG 1993.OGH 1 Ob 342/97v, 30.06.1998
- Die Rechtsstellung eines Franchisenehmers ist jener eines Vertragshändler durchaus vergleichbar.OGH 9 ObA 8/91, 10.04.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062580 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 18.
- OGH 8 Ob 159/25b, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 8/25t, 22.05.2025, Fall aus Tirol
Genannte Normen
HVertrG 1993 §24; HVG §25
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