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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.05.2019 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 13/19v

Worum es ging: Muss mich der andere schon vor dem Vertrag aufklären?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Schon mit der Aufnahme des Kontakts entsteht zwischen möglichen Geschäftspartnern ein gegenseitiges Schuldverhältnis. Es verpflichtet beide, einander über die Beschaffenheit der geplanten Leistung aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertrag entgegenstehen. Wer diese Pflichten schuldhaft verletzt, muss den Schaden ersetzen.

Ein Gastwirt muss für den sicheren Zustand seines Hauses und auch des Zugangs dazu sorgen. Dazu gehört, den Eingang und den Gehsteig unmittelbar davor von Schnee und Eis zu räumen oder zu streuen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob mit Ihnen bereits ein Vertrag zustande gekommen ist.

Schon vor einem Vertragsabschluss bestehen Pflichten gegenüber jedem möglichen Vertragspartner, also etwa gegenüber Besuchern einer Veranstaltung mit Verpflegung. Der Veranstalter muss die Anlagen, die er den Gästen zur Verfügung stellt, verkehrssicher und gefahrlos halten. Kommt jemand zu Schaden, muss der Veranstalter beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Wer ein Geschäft betreibt, muss gegenüber Personen, die das Geschäft in Kaufabsicht betreten, für die Sicherheit der Räume sorgen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis. Deshalb haftet der Geschäftsinhaber für das Fehlverhalten seiner Leute wie für eigenes.

Jede Vertragsseite muss sich so verhalten, wie es die andere mit Blick auf den Vertragszweck und ein loyales Zusammenwirken erwarten darf, damit kein Schaden entsteht. Dazu kann gehören, dem anderen die vertraglichen Vorteile zu erhalten und ihm auch für die Zeit nach dem Vertragsende keine Nachteile zu bereiten. Unter Umständen sind dafür sogar nach Erfüllung aller Hauptpflichten noch bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

Der Bewirtungsvertrag endet nicht schon damit, dass Sie Ihr Getränk ausgetrunken und bezahlt haben. Er dauert an, solange das Naheverhältnis zum Lokal besteht; eine kurze Unterbrechung schadet nicht. Wird ein Gast gewaltsam aus dem Lokal gebracht und versucht er unmittelbar danach wieder hineinzugelangen, besteht die Schutzpflicht des Wirtes weiter.

Ja. Wer Ihnen eine Leistung schuldet, haftet für das Verschulden aller Personen, die er zur Erfüllung heranzieht, wie für sein eigenes. Das gilt auch dann, wenn sein Gehilfe seinerseits einen weiteren Gehilfen einsetzt.

Der Kreis jener Personen, die statt Ansprüchen aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht auch vertragliche Ansprüche erhalten, ist eng zu ziehen. Voraussetzung ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches fehlt, wenn Sie aus Ihrer eigenen Vertragsbeziehung bereits einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz haben.

Ja, wenn die Gefahr aus dem Geschäftsbetrieb stammt und bei gebotener Sorgfalt erkennbar war. Der Inhaber eines Geschäfts, das jedem offensteht, muss solche Gefahrenquellen ausschalten. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; sie endet dort, wo Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht mehr zumutbar sind.

Bietet ein Gastwirt seinen Gästen Parkplätze an, muss er nicht nur die Zufahrt, sondern auch die Zugangswege sicher gestalten. Das gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden. Dass die Behörde den Betrieb ohne besondere Auflage genehmigt hat, befreit ihn nicht von der Haftung.

Ja. Ihr Vertragspartner steht für Gehilfen nicht nur ein, wenn diese die Hauptleistung erbringen. Er haftet auch dann, wenn er die Erfüllung der begleitenden Schutz- und Sorgfaltspflichten anderen überträgt. Auch die Verletzung von Pflichten vor dem Vertragsabschluss wird ihm zugerechnet.

Ja. Ihr Vertragspartner haftet für das Verschulden jedes Gehilfen wie für sein eigenes, gleichgültig ob dieser bei ihm angestellt oder ein selbständiges Unternehmen ist. Frei wird er nur, wenn er beweist, dass den Gehilfen kein Verschulden trifft.

Nein, jedenfalls nicht in dieser Form. Auch nach der Auflösung des Vertretungsverhältnisses darf ein Handelsvertreter nicht auf Kunden einwirken, damit diese bereits geschlossene Geschäfte wieder auflösen. Das gilt selbst dann, wenn der Kunde damit keinen Vertragsbruch begeht.

Ein Handelsvertreter muss Ihre Interessen wahren und alles unterlassen, was ihnen widerspricht. Dazu gehört, dass er nicht auf Ihre Kunden einwirkt, sich von einem geschlossenen Vertrag wieder zu lösen. Diese Nebenpflicht stützt seine Hauptaufgabe, Ihnen Kunden zuzuführen und zu erhalten.

Wer eine Leistung schuldet, haftet auch für jene Personen, die er zur Erfüllung heranzieht. Ob er ihnen Weisungen erteilen darf, spielt dabei keine Rolle. Berechtigt der bei einem Unternehmen gekaufte Schipass auch zur Benützung der Anlagen und Pisten anderer Unternehmen, muss dieses Unternehmen für die Sicherung im gesamten Schigebiet einstehen.

Ja. Wer jemanden einsetzt, um seine Pflichten Ihnen gegenüber zu erfüllen, haftet für dessen Verschulden wie für eigenes. Ob er diesem Gehilfen Weisungen erteilen kann oder selbst Fachkenntnis hat, spielt keine Rolle. Verzichtet er auf Einflussmöglichkeiten, ist das sein Risiko und nicht Ihres.

Ja, aber nur, wenn ein innerer Zusammenhang mit dem früheren Vertrag besteht. Ob ein Kontakt noch nachvertraglich ist oder schon ein zufälliges Zusammentreffen, richtet sich danach, wie nahe die schädigende Handlung dem Vertrag zeitlich, örtlich und ihrer Aufgabe nach steht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ABGB § 914

Entscheidungstext

42 Absätze, 16.453 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Geschäftszahl

4Ob13/19v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers R***** T*****, vertreten durch Mag. Joachim Pfeiler, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, gegen die Beklagte I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten 1. Z***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts GmbH in Wien, 2. S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Bernhard Österreicher, Rechtsanwalt in Pfaffstätten, wegen zuletzt 16.311,14 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2018, GZ 2 R 134/18t-63, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Juni 2018, GZ 55 Cg 18/16i-56, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 1.017,90 EUR (darin 169,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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