Bindet mich als Versicherungsvertreter eine Konkurrenzklausel?
günstig für Versicherungsvertreter betrifft Versicherungsvertreter, Handelsvertreter, Auftraggeber
Mit einem Versicherungsvertreter kann für die Zeit nach Vertragsende keine wirksame Konkurrenzklausel vereinbart werden. Das gilt auch dann, wenn er nur für einen Auftraggeber arbeitet und wirtschaftlich unselbständig ist. Er bleibt darauf angewiesen, seine bestehenden geschäftlichen Verbindungen weiter zu nutzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 27.04.2023 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Das in § 25 HVertrG normierte Verbot einer Konkurrenzklausel gilt auch für den arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter. Geht man davon aus, dass mit dem selbständigen Versicherungsvertreter eine Einschränkung seiner Erwerbsmöglichkeiten für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch eine Konkurrenzklausel nicht wirksam vereinbart werden kann, dann kann aus dem Umstand, dass der nur für einen Auftraggeber gleichfalls auf eigene Rechnung und eigenes Risiko - ohne Schutz durch Entgeltfortzahlung, Kollektivvertrag sowie AlVG und IESG - tätige Versicherungsvertreter als wirtschaftlich unselbständig und damit als arbeitnehmerähnlich anzusehen ist, nicht zu seinem Nachteil die Zulässigkeit einer derartigen, seine Erwerbsmöglichkeiten empfindlich beschränkenden Vereinbarung abgeleitet werden, zumal er ebenso wie der selbständige nicht arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter darauf angewiesen ist, weiterhin seine wirtschaftlichen Verbindungen zu nutzen, während der Arbeitnehmer bei Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber in dessen vorhandenen Wirtschaftsbetrieb eingegliedert wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 25 HVertrG.OGH 9 ObA 132/05k, 30.09.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116868 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 9 ObA 122/22i, 27.04.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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