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Darf ich neben meinem Auftraggeber für die Konkurrenz arbeiten?

günstig für Unternehmer betrifft Handelsvertreter, Unternehmer, Auftraggeber
Nein, nicht bei vereinbartem Konkurrenzverbot. Wer trotz eines solchen Verbots eine Konkurrenzfirma vertritt, begeht einen Vertrauensbruch; das wiegt umso schwerer, wenn er diese Tätigkeit auch noch zu verbergen versucht. Der Unternehmer darf den Vertrag deshalb aus wichtigem Grund vorzeitig auflösen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 24.05.2023 (3 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1961)

Vertrauensbruch durch Vertretung einer Konkurrenzfirma trotz vertraglichem Konkurrenzverbot.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063577 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

HVG §22; HVertrG 1993 §22 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Rücktrittsklausel des Unternehmers

Nein. Eine nicht einzeln ausgehandelte Klausel, die dem Unternehmer den Rücktritt ohne sachliche Rechtfertigung erlaubt, ist Ihnen gegenüber unwirksam. Gerechtfertigt ist die Auflösung etwa, wenn Ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage steht oder dem Unternehmer die Fortsetzung aus anderen Gründen nicht zumutbar ist.

günstig für Konsument Vertragszwang für Monopolisten

Nein. Wer eine Monopolstellung hat, darf seine faktische Übermacht nicht unsachlich einsetzen und braucht einen guten, sachlichen Grund, wenn er einen Vertrag verweigert. Dasselbe gilt für die Kündigung eines bestehenden Vertrags, und zwar auch dann, wenn dort ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart ist.

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