Welche Rücksicht schulde ich den Interessen meiner Firma?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 23.11.2020 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gerade die Verletzung der Geheimhaltungspflicht - selbst wenn davon nicht unmittelbare Geschäftsgeheimnisse betroffen sind - muss bei objektiver und vernünftiger kaufmännischer Erwägung beim Dienstgeber die gerechtfertigte Befürchtung auslösen, dass auch künftighin Informationen nicht mit der gebotenen Vertraulichkeit behandelt würden (so schon 8 ObA297/95).OGH 9 ObA 158/02d, 13.11.2002
- § 48 ASGG.OGH 8 ObA 297/95, 25.01.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029511 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 8 ObA 107/20y, 23.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 118/17v, 28.11.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Entlassung wegen Verletzung der Treuepflicht ist nur zulässig, wenn Sie erheblich gegen die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers verstoßen und dessen Belange dadurch gefährdet haben. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bestätigt eine Arbeitnehmerin auf konkrete Nachfrage bloß, dass ein bestimmter Klient betreut wird, ohne von sich aus etwas mitzuteilen, reicht das nicht aus.
Im laufenden Dienstverhältnis muss der Arbeitgeber sowohl Ihre wirtschaftlichen als auch Ihre persönlichen Interessen wahren.