Steht mir als Autohändler nach der Kündigung eine Entschädigung zu?
günstig für Vertragshändler betrifft Vertragshändler, Unternehmer, Hersteller
Ja. Endet ein üblicher Kraftfahrzeug-Händlervertrag, steht Ihnen eine Entschädigung zu, wie sie für Handelsvertreter vorgesehen ist. Entscheidend ist, ob Ihre Tätigkeit den Wert des Herstellerunternehmens durch den überlassenen Kundenstamm erhöht hat und das nicht schon durch Ihre Handelsspanne und andere Zuschüsse abgegolten ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 24.05.2019 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Der übliche Kraftfahrzeug - Händlervertrag rechtfertigt die Analogie zu § 25 HVG insofern, als dem Vertragshändler bei Auflösung des Vertragsverhältnisses der dort vorgesehene Entschädigungsanspruch zuzubilligen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Entscheidend für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler analog § 24 HVertrG 1993 ist auch, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt sind.OGH 3 Ob 44/09f, 22.04.2009
- Umsatzbezogene regelmäßig gewährte Sondervergütungen ("Boni"), die die unmittelbare Vermittlungstätigkeit des Vertragshändlers honorieren, sind in die Bemessungsgrundlage des Ausgleichsanspruchs einzubeziehen.OGH 8 Ob 74/00s, 23.10.2000
- Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers entsteht bereits im Zeitpunkt der Kündigung, wenn er auch möglicherweise mangels Berechenbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig ist.OGH 7 Ob 328/99g, 15.09.2000
- Die Bestimmung der Höhe der bei der Berechnung der dem KFZ-Händler analog § 24 HVertrG nach Billigkeit gebührenden Entschädigung als anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Faktoren ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig, da sich allgemein gültige Prozentsätze für die einzelnen entschädigungsmindernden Faktoren nicht festsetzen lassen.OGH 7 Ob 161/00b, 26.07.2000
- Jetzt: Analog § 24 HVertrG.OGH 7 Ob 161/00b, 26.07.2000
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Der entscheidende Aspekt für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler analog § 25 HVG liegt also darin, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt ist.OGH 1 Ob 251/98p, 24.11.1998
- Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muss die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft. Bei Bemessung der Entschädigung ist auch das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft zu berücksichtigen, nicht jedoch das Werkstättengeschäft. Bemessung nach § 273 ZPO.OGH 9 Ob 2065/96h, 17.12.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062645 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 8 ObA 17/19m, 24.05.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
HVertrG §24; HVG §25
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