Was muss ich als Handelsvertreter für den Ausgleich beweisen?
günstig für Handelsvertreter betrifft Handelsvertreter, Unternehmer, Vertriebspartner, Tankstellenbetreiber
Sie müssen zeigen, dass Sie neue Kunden zugeführt haben, und die abgeschlossenen Geschäfte nachweisen. Ob das Ihre Haupttätigkeit war, spielt keine Rolle, und für die übrigen Voraussetzungen gilt dann eine Beweiserleichterung. Umgekehrt muss der Unternehmer beweisen, dass die von Ihnen geschaffenen Verdienstchancen nach dem Vertragsende keinen Bestand haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 24.05.2016 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Entscheidend für einen angemessenen Ausgleichsanspruch ist u.a., dass der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig davon, ob dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung war. Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kein Ausgleichsanspruch gebührt dem Handelsvertreter, wenn der den Betrieb veräußernde Unternehmer tatsächlich keinen Vorteil aus dem neu geschaffenen Kundenstamm bei Veräußerung seines Unternehmens/Betriebs ziehen kann, weil etwa der Erwerber auf diesen Kundenstamm keinen Wert legt und dieser daher auch nicht in die Bemessung des Kaufpreises einfließt, weil der Erwerber nur an den Betriebsmitteln interessiert ist. Diesen (Gegen‑)Beweis hat der Geschäftsherr zu erbringen.OGH 9 Ob 44/18p, 28.06.2018
- Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden, trifft den Unternehmer.OGH 8 ObA 59/15g, 24.05.2016
- Hier: Tankstellenshop.OGH 7 Ob 122/06a, 30.08.2006
- Den Unternehmer trifft auch die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung stehende Umstände die Nachteile des Handelsvertreters mindern.OGH 6 Ob 260/00d, 14.12.2000
- Hier: Beweislastverteilung zwischen Handelsvertreter und Bundessozialamt im Verfahren wegen Insolvenzausfallgeld.OGH 8 ObS 183/99s, 09.09.1999
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- Ein angemessener Ausgleichsanspruch gebührt auch, wenn der Handelsvertreter bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat.OGH 4 Ob 83/97b, 18.03.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106003 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 27.
- OGH 8 ObA 59/15g, 24.05.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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