Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 8/25t
Worum es ging: Gilt für Händler dasselbe Recht wie für Handelsvertreter?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie Waren eines Herstellers dauerhaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkaufen, können die Regeln für Handelsvertreter sinngemäß auch für Sie gelten. Entscheidend ist, ob Ihre Vertragsbeziehung wirtschaftlich der eines Handelsvertreters entspricht. Ein Alleinverkaufsrecht für ein bestimmtes Gebiet spricht dafür.
Sie dürfen Ihr Klagebegehren auch noch im Rechtsmittelverfahren einschränken, solange eine vollständige Zurücknahme der Klage überhaupt möglich wäre. Für die bloße Einschränkung gelten dabei nicht die strengeren Voraussetzungen der Klagsrücknahme.
Die Regeln über den Ausgleich für Handelsvertreter können sinngemäß auch für einen Vertragshändler gelten. Das setzt voraus, dass sein Vertrag den Merkmalen eines Handelsvertretervertrags so stark angenähert ist, dass diese überwiegen, oder dass eine Ablehnung dem Zweck des Gesetzes widerspräche.
Sie können Ihre Klage auch noch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zurücknehmen, soweit sie Gegenstand dieses Verfahrens ist. Voraussetzung ist, dass Sie gleichzeitig auf den Anspruch verzichten.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 21.11.2024, 2 R 151/24h-121
Zitierte Paragrafen
ZPO § 483 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
29 Absätze, 7.365 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.05.2025
Geschäftszahl
4Ob8/25t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei *-GmbH, *, vertreten durch die Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen 511.571,82 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. November 2024, GZ 2 R 151/24h-121, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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