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Warum bekomme ich am Ende Geld für die geworbenen Kunden?

günstig für Handelsvertreter betrifft Handelsvertreter, Vertragshändler, Unternehmer, Autohändler
Die Entschädigung am Ende des Vertragsverhältnisses soll jene Vorteile abgelten, die dem Unternehmen aus den zugeführten Kunden auch nach dem Vertragsende bleiben. Der Gesetzgeber nimmt an, dass hier typischerweise ein Ungleichgewicht besteht. Es soll verhindert werden, dass die Arbeit des Vertreters ausgenutzt wird.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Der Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach § 25 HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. Eine missbräuchliche Ausbeutung der Tätigkeit des kundenzuführenden Handelsvertreters soll verhindert werden. Hier: Analoge Anwendung auf einen Vertragshändler (Kraftfahrzeug) gegenüber der Marktmacht internationaler Automobilkonzerne.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109283 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 12.

Genannte Normen

HVertrG 1993 §25

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