Was zählt bei der Höhe meiner Entschädigung als Händler?
günstig für Hersteller betrifft Vertragshändler, Autohändler, Hersteller, Unternehmer
Ausgangspunkt ist Ihre Handelsspanne, dazu kommen Sondervergütungen für die Vermittlung. Abzuziehen sind Vergütungen für Leistungen, die ein Händler üblicherweise nicht erbringt. Mindernd wirken außerdem die Anziehungskraft der Marke und das Risiko, dass die gewonnenen Kunden ohnehin abwandern.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 24.05.2019 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die Handelsspanne des Vertragshändlers zuzüglich allfälliger auf die Vermittlungstätigkeit zurückzuführender Sondervergütungen zur Berechnung der Höhe allgemein. Davon sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Vertragshändler typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft, weil als zum Ausgleich verpflichtendes Element nur solche erheblichen Vorteile auf seiten des Herstellers (Zwischenhändlers) anzusehen sind, die auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Vertragshändler fortdauern. Der Sogwirkung einer Marke als anspruchsmindernder Faktor kommt dabei besonders in der Automobilbranche eine erhebliche Bedeutung zu; sie ist im Rahmen der Billigkeitserwägungen angemessen zu berücksichtigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anwendung der relativen Berechnungsmethode bei Vorliegen einer Wettbewerbsklausel und Abwerbung nach einvernehmlicher Beendigung des Vertragsverhältnisses.OGH 6 Ob 88/11a, 21.12.2011
- Die Frage der Einbindung in die Absatzorganisation des Geschäftsherrn kann nur anhand der jeweiligen konkreten Vereinbarungen im Einzelfall entschieden werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 9 ObA 41/10k, 30.06.2010
- Hier: Tankstellenbetreiber.OGH 8 ObA 45/08p, 13.11.2008
- Für die Ermittlung des Provisionsäquivalents ist der Anteil am Betrag 'Rohertrag minus Eigenhändlerkosten', der auf die Eigenwaren der Beklagten entfällt, zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Rohausgleichs sind aber nicht nur die Handelsspannen in Bezug auf Eigenwaren der Beklagten, sondern auch jene für Drittwaren zu berücksichtigen, wenn sich auch aus dem Vertrieb dieser Waren für den Geschäftsherrn ein erheblicher verbleibender Vorteil ergibt. Hier: Tankstellenshop.OGH 7 Ob 122/06a, 30.08.2006
- Hier: Tankstellenbetreiber.OGH 8 ObA 299/01f, 28.03.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116277 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 8 ObA 17/19m, 24.05.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
HVertrG §24
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