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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2019 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 17/19m

Worum es ging: Kann ich die Methode eines Sachverständigen noch bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die fachlichen Regeln, nach denen ein Sachverständiger vorgeht, dienen dazu, den Sachverhalt zu ermitteln. Sie können sie im Rechtsmittel nur insoweit angreifen, als dabei gegen zwingende Denkgesetze oder gegen zwingende Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen wurde.

Ja. Endet ein üblicher Kraftfahrzeug-Händlervertrag, steht Ihnen eine Entschädigung zu, wie sie für Handelsvertreter vorgesehen ist. Entscheidend ist, ob Ihre Tätigkeit den Wert des Herstellerunternehmens durch den überlassenen Kundenstamm erhöht hat und das nicht schon durch Ihre Handelsspanne und andere Zuschüsse abgegolten ist.

Das Gesetz zählt die zulässigen Bewertungsverfahren nicht abschließend auf. Gibt das Gericht keine Methode vor, wählt der Sachverständige die geeignete Methode selbst und begründet seine Wahl; diese Wahl überprüft der Oberste Gerichtshof nicht. Das Gericht bleibt aber verpflichtet, das Gutachten auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu kontrollieren.

Die Ausgleichszahlung wird nach Billigkeit festgesetzt, also nach allen Umständen Ihres Falles und besonders nach den Provisionen, die Ihnen aus Geschäften mit den geworbenen Kunden entgehen. Weil das eine reine Einzelfallentscheidung ist, überprüft das Höchstgericht sie nur bei einer krassen Fehlbeurteilung. Auch Abschläge und die Annahme, wie schnell Kunden abwandern, liegen im Ermessen des Gerichts.

Nein. Der Ausgleich nach dem Ende des Vertrags wird immer nach den Besonderheiten Ihres Falls ermittelt; pauschale Berechnungen und feste Formeln, etwa die sogenannte Münchner Formel, sind dafür nicht geeignet. Ergebnisse von Meinungsumfragen dürfen als Beweismittel verwendet werden.

Ausgangspunkt ist Ihre Handelsspanne, dazu kommen Sondervergütungen für die Vermittlung. Abzuziehen sind Vergütungen für Leistungen, die ein Händler üblicherweise nicht erbringt. Mindernd wirken außerdem die Anziehungskraft der Marke und das Risiko, dass die gewonnenen Kunden ohnehin abwandern.

Schreibt kein Gesetz eine bestimmte Bewertungsmethode vor, ist das Ergebnis eines Gutachtens eine Tatfrage und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine von vornherein ungeeignete Methode gewählt wurde oder die Schlüsse gegen Logik und Erfahrung verstoßen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.928 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2019

Geschäftszahl

8ObA17/19m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch PICHLER RECHTSANWALT GMBH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 102.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 48.031,20 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2019, GZ 10 Ra 58/18z-44, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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