Wann hat die Firma einen Vorteil von meinen neuen Kunden?
günstig für Handelsvertreter betrifft Handelsvertreter, Vertragshändler, Unternehmer
Ein Vorteil für das Unternehmen entsteht dann, wenn sein Betrieb dadurch mehr wert wird, dass es die Chance hat, den neu gewonnenen Kundenstock weiter zu nutzen. Es genügt also die Möglichkeit, aus den zugeführten Kunden weiter Geschäfte zu machen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Dem Geschäftsherrn sind durch die Neuzuführung von Kunden Vorteile dann erwachsen, wenn eine Wertsteigerung seines Unternehmens durch die Chance, den neuen Kundenstand zu nützen, eingetreten ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Abgeltung des für den Geschäftsherrn erzielten Vorteils nach § 24 HVertrG ist nicht mit dem eigenen „Gewinn“ des Handelsvertreters unter Abzug von dessen eigenen Betriebsmittel zu beschränken.OGH 9 ObA 36/11a, 29.08.2011
- Die Anonymität der Kunden steht dem Ausgleichsanspruch nicht entgegen.OGH 7 Ob 122/06a, 30.08.2006
- Hier: Tankstellenshop.OGH 7 Ob 122/06a, 30.08.2006
- Hier: Allein das Offenhalten und Betreiben der Tankstelle stellt ein Zuführen neuer Kunden im Sinne des § 24 Abs 1 Z 1 HVertrG dar.OGH 8 ObA 299/01f, 28.03.2002
- Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des "Zuführens" von Kunden ist die Mitursächlichkeit des Verhaltens des Handelsvertreters ausreichend.OGH 8 ObA 299/01f, 28.03.2002
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Bloße Möglichkeit, den Kundenstamm zu nutzen.OGH 9 Ob 2065/96h, 17.12.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062649 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 9 ObA 59/24b, 25.06.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
HVertrG §25 Abs1; HVertrG 1993 §24 Abs1 Z1
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