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Zählen auch Vorteile, die die Firma erst erzielen könnte?

günstig für Handelsvertreter betrifft Handelsvertreter, Vertragshändler, Unternehmer
Beim Ausgleich kommt es nicht nur auf Vorteile an, die das Unternehmen tatsächlich erzielt hat. Es zählen auch Vorteile, die es aus den gewonnenen oder ausgebauten Geschäftsverbindungen erzielen könnte.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Aus den in § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG gebrauchten Worten "erzielen kann" ergibt sich, dass es nicht nur auf tatsächlich erzielte, sondern auch auf potentiell erzielbare Vorteile des Geschäftsherrn oder seines Rechtsnachfolgers aus den vom Handelsvertreter akquirierten oder erweiterten Geschäftsverbindungen ankommt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112456 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Genannte Normen

HVertrG 1993 §24 Abs1 Z2

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