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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 59/24b

Worum es ging: Kann ich beim Abgang auf meine Abfertigung verzichten?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine abschließende Vereinbarung über alle gegenseitigen Ansprüche treffen, gilt das als Vergleich. In einem solchen Vergleich können Sie auch auf Ansprüche verzichten, auf die Sie sonst nicht verzichten könnten. Entscheidend ist, ob der Nachteil durch Vorteile an anderer Stelle aufgewogen wird, etwa durch die Klärung einer unsicheren Lage.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Auch das Unternehmen muss sich gegenüber seinem Handelsvertreter des Vertrauens würdig erweisen und auf dessen schutzwürdige Interessen Rücksicht nehmen. Seine wirtschaftliche Freiheit bleibt dabei bestehen. Der Handelsvertreter wiederum muss die Interessen des Unternehmens vor seine eigenen stellen.

Ein Vorteil für das Unternehmen entsteht dann, wenn sein Betrieb dadurch mehr wert wird, dass es die Chance hat, den neu gewonnenen Kundenstock weiter zu nutzen. Es genügt also die Möglichkeit, aus den zugeführten Kunden weiter Geschäfte zu machen.

Ein Anspruch wegen Behinderung entsteht nur für die Zeit, in der der Vertrag noch läuft. Die Höhe ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem, was Sie ohne die vertragswidrige Behinderung voraussichtlich verdient hätten, und dem, was Sie tatsächlich an Provisionen bekommen haben.

Das Unternehmen darf unternehmerische Entscheidungen treffen, die nach der Lage geboten oder zweckmäßig sind, auch wenn die Arbeit des Handelsvertreters dadurch schwieriger wird. Eine Entschädigung schuldet es nur bei willkürlichen Maßnahmen ohne vertretbaren Grund oder bei Maßnahmen in Schädigungsabsicht.

Das Unternehmen muss seinen Geschäftsbetrieb nicht mit Schaden oder ohne Gewinn aufrechterhalten, nur damit der Vertreter weiter Provisionen verdienen kann. Erscheint die Geschäftslage nicht mehr lohnend, darf es den Betrieb einschränken.

Das Unternehmen darf auch eine Produktion einstellen oder umstellen, die gerade noch rentabel ist, wenn es das nach seiner Einschätzung der künftigen Marktlage für nötig hält, um spätere Verluste zu vermeiden. Diese wirtschaftliche Freiheit bleibt ihm auch gegenüber seinen Vertretern.

Die Entschädigung am Ende des Vertragsverhältnisses soll jene Vorteile abgelten, die dem Unternehmen aus den zugeführten Kunden auch nach dem Vertragsende bleiben. Der Gesetzgeber nimmt an, dass hier typischerweise ein Ungleichgewicht besteht. Es soll verhindert werden, dass die Arbeit des Vertreters ausgenutzt wird.

Wer von einem wichtigen Grund erfährt, muss die vorzeitige Auflösung unverzüglich erklären; das gilt für den Unternehmer ebenso wie für den Handelsvertreter. Warten Sie ohne sachliche Rechtfertigung zu, wird das so verstanden, dass Ihnen die Fortsetzung offenbar doch zumutbar ist. Ihr Recht zur sofortigen Auflösung ist dann verwirkt.

Beim Ausgleich kommt es nicht nur auf Vorteile an, die das Unternehmen tatsächlich erzielt hat. Es zählen auch Vorteile, die es aus den gewonnenen oder ausgebauten Geschäftsverbindungen erzielen könnte.

Der Ausgleich soll die Vorteile abgelten, die dem Unternehmen aus dem von Ihnen aufgebauten Kundenstamm über das Vertragsende hinaus bleiben. Das Unternehmen kann diese Kunden auch dann nutzen, wenn es die Daten aus übermittelten Unterlagen kennt. Dass ein Dritter die Kundendaten ebenfalls kennt, schadet nicht, solange er keine Rechte daran erwirbt.

Hatte das Unternehmen bei Ende des Vertrags keine vernünftige Möglichkeit mehr, die vertriebenen Waren zu beschaffen, und hatte es deshalb den Betrieb schon Monate vorher ganz eingestellt, kann es aus den Geschäftsverbindungen keine erheblichen Vorteile mehr ziehen. Ein Ausgleich kommt dann nicht in Betracht.

Ein Ausgleich setzt voraus, dass mit den neu gewonnenen Kunden eine Geschäftsverbindung entstanden ist. Damit ist gemeint, dass in einem überschaubaren Zeitraum weitere Geschäftsabschlüsse zu erwarten sind. Einmalige Geschäfte ohne Aussicht auf Wiederholung genügen nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

76 Absätze, 32.267 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Geschäftszahl

9ObA59/24b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.a Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Fr*, vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch die Viehböck Breiter Schenk Nau & Linder Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Mödling, wegen 88.745,84 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2024, GZ 12 Ra 15/24y-34, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. November 2023, GZ 16 Cga 76/22k-28, nicht Folge gegeben wurde, der Berufung der beklagten Partei dagegen Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung eines Teilbetrags von 9.359,82 EUR samt 8,58 % Zinsen p.a. aus 800 EUR je seit 1. 1. 2022, 1. 2. 2022, 1. 3. 2022, 1. 4. 2022, 1. 5. 2022, 1. 6. 2022 und 1. 7. 2022 und aus 3.759,82 EUR seit 1. 8. 2022 richtet, zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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