Habe ich noch Anspruch, wenn ein anderer meine Kundendaten kennt?
günstig für Handelsvertreter betrifft Handelsvertreter, Vertragshändler, Unternehmer
Der Ausgleich soll die Vorteile abgelten, die dem Unternehmen aus dem von Ihnen aufgebauten Kundenstamm über das Vertragsende hinaus bleiben. Das Unternehmen kann diese Kunden auch dann nutzen, wenn es die Daten aus übermittelten Unterlagen kennt. Dass ein Dritter die Kundendaten ebenfalls kennt, schadet nicht, solange er keine Rechte daran erwirbt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Zweck des Ausgleichsanspruches ist es, dem Handelsvertreter eine besondere Vergütung für die über das Vertragsende hinaus beim Unternehmer bleibenden Vorteile zu verschaffen. Diese Vorteile bestehen in der Nutzung des vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamms. Seine Nutzung ist dem Unternehmer auch dann möglich, wenn er die Kundendaten aus den übermittelten Garantieurkunden kennt. Die Wertsteigerung seines Unternehmens wird nicht dadurch gehindert, daß ein Dritter (hier ein neuer Vertragshändler) Kenntnis der Kundendaten erlangt, solange er nicht Rechte daran erwirbt.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117925 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 9 ObA 59/24b, 25.06.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
HVertrG §24 Abs3
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