Steht dem Makler Provision zu, wenn der Vertrag scheitert?
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Nur ausnahmsweise. Hängt das vermittelte Geschäft noch von einer Bedingung ab und wird es vorher einvernehmlich aufgelöst, bekommt der Makler nur dann Provision, wenn Sie den Eintritt der Bedingung absichtlich vereitelt haben oder wenn es dazu eine ausdrückliche Vereinbarung gibt. Dass die Bedingung eingetreten wäre, genügt nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 15.09.2020 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ist das vermittelte Geschäft aufschiebend bedingt und wird es vor Eintritt der Bedingung einvernehmlich aufgelöst, so steht dem Makler eine Provision nur bei absichtlicher Provisionsverhinderung oder bei Vorliegen einer Vereinbarung nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG zu. Der Nachweis, dass die Bedingung eingetreten wäre, genügt nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Tritt die Bedingung (grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Vertrages) wie hier nicht ein, steht ein Provisionsanspruch nur dann zu, wenn eine Vereinbarung nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG getroffen wurde oder nach allgemeinen Grundsätzen, wenn behauptet und bewiesen wird, dass der Auftraggeber die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wider Treu und Glauben vereitelt hat, also letztlich absichtlich die Provision vereitelt hat.OGH 7 Ob 116/03i, 30.06.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116974 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 6 Ob 109/20b, 15.09.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
MaklerG §7 Abs1; MaklerG §15 Abs1 Z1
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