Muss ich Provision zahlen, wenn ein anderer den Vertrag abschließt?
günstig für Makler betrifft Auftraggeber, Käufer, Verkäufer, Immobilienmakler
Der Erfolg, den ein Vermittlungsauftrag anstrebt, kann auch darin liegen, dass ein Dritter den Vertrag abschließt, in dessen Interesse Sie den Auftrag erteilt haben. Entscheidend ist nur, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, wie ihn der Auftrag vorsah.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Der mit einem Vermittlungsauftrag angestrebten Geschäftserfolg kann auch im Geschäftsabschluss mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person liegen, in deren Interesse der Auftrag erteilt wird. Entscheidend ist nur, dass ein Vertrag, wie er dem dem Vermittler erteilten Auftrag entspricht, zustandegekommen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Abschluss des Geschäfts mit einer neu gegründeten GmbH, an der der Geschäftsführer jener Gesellschaft, mit der zuvor die Provisionsvereinbarung geschlossen worden war, als Minderheitsgesellschafter beteiligt ist und deren Geschäfte er führt – wirtschaftliche Zweckgleichwertigkeit bejaht.OGH 6 Ob 155/16m, 30.08.2016
- Ob ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft vorliegt, ist durch Vertragsauslegung und aus Sicht des Geschäftsherrn zu ermitteln. Aufgrund der Einzelfallbezogenheit der Beurteilung liegt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor.OGH 6 Ob 155/16m, 30.08.2016
- Es kann auf Grund der Einzelfallbezogenheit keine Regel dafür aufgestellt werden, welche Vertragstypen zueinander im Verhältnis der Zweckgleichwertigkeit stehen.OGH 1 Ob 89/04a, 25.01.2005
- Der Auftraggeber des Immobilienmaklers muss die für das Zustandekommen eines bestimmten Geschäfts vereinbarte Vermittlungsprovision ohne eine gesonderte Zusatzvereinbarung auch dann zahlen, wenn ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kam.OGH 3 Ob 184/04m, 26.08.2004
- Die "Zweckgleichwertigkeit" für den Erhalt des Provisionsanspruches auch bei anderer als der usprünglich geplanten Vertragsgestaltung wird insbesondere bei Abschluss eines anderen Vertragstyps oder mit einer anderen Person anerkannt.OGH 9 Ob 47/03g, 21.05.2003
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 6 Abs 3 MaklerG.OGH 2 Ob 75/00v, 30.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062777 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 4 Ob 188/25p, 26.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 54/25k, 24.06.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
HVG §29 IIc; MaklerG §6 Abs3
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Voraussetzungen des Provisionsanspruchs
Vertragsrecht · Ursächlichkeit der Vermittlung für den Vertrag
Vertragsrecht · Ablehnung des vermittelten Geschäfts
Vertragsrecht · Stillschweigender Vermittlungsauftrag
Vertragsrecht · Provision bei nicht ausgeführtem Geschäft