Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 188/25p
Worum es ging: Muss das Gericht Abrechnung und Zahlung gemeinsam behandeln?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Über die gemeinsamen Grundlagen des Begehrens auf Rechnungslegung und des Zahlungsbegehrens muss wegen ihres engen Zusammenhangs gemeinsam entschieden werden. Wird zuerst ein Teilurteil über die Pflicht zur Rechnungslegung gefällt, müssen dabei auch die Grundlagen des später zu beziffernden Zahlungsanspruchs geklärt werden.
Das Gericht führt das Verfahren über die Rechnungslegung getrennt vom Verfahren über die Zahlung und entscheidet zuerst mit einem Teilurteil über die Abrechnung. Dieses rechtskräftige Teilurteil verhindert nur, dass über den bereits entschiedenen Punkt noch einmal verhandelt wird. Über das neue Zahlungsbegehren aus demselben Sachverhalt und die dazu erhobenen Einwendungen darf weiter verhandelt und entschieden werden.
Die Tatsachenfeststellungen und Rechtsansichten in einem Teilurteil binden das weitere Verfahren nicht. Sie können dort erneut geprüft und anders beurteilt werden.
Rechtskräftig wird nur die Entscheidung über den Anspruch, der geltend gemacht wurde. Die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Beurteilung werden davon grundsätzlich nicht erfasst.
Beurteilt ein Gericht eine Frage nur nebenbei, um zu seiner Entscheidung zu kommen, wird diese Beurteilung nicht verbindlich; dasselbe gilt für die Tatsachenfeststellungen. Verbindlich wird eine solche Frage nur, wenn Sie im Verfahren eigens beantragen, dass darüber im Urteilsspruch abgesprochen wird.
Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Der Erfolg, den ein Vermittlungsauftrag anstrebt, kann auch darin liegen, dass ein Dritter den Vertrag abschließt, in dessen Interesse Sie den Auftrag erteilt haben. Entscheidend ist nur, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, wie ihn der Auftrag vorsah.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 22.10.2025, 1 R 140/25x-168
Zitierte Paragrafen
ZPO § 392 ZPO § 411 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.754 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Geschäftszahl
4Ob188/25p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, Deutschland, vertreten durch die RPCK Rechtsanwalts FlexCo in Wien, wegen 660.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2025, GZ 1 R 140/25x-168, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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