Muss ich zahlen, wenn ich den vermittelten Vertrag nicht abschließe?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Makler, Verkäufer, Käufer
Grundsätzlich nein. Sie dürfen den vermittelten Vertragsabschluss auch ohne Grund ablehnen, und zwar selbst bei einem Alleinvermittlungsauftrag. Ersatzpflichtig werden Sie nur bei einer besonderen Vereinbarung, wenn Sie den Vermittler bewusst um die Provision bringen wollen oder wenn Ihre Weigerung geradezu gegen Treu und Glauben verstößt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 15.09.2020 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Der Geschäftsherr ist grundsätzlich - auch beim Alleinvermittlungsauftrag - selbst zur grundlosen Ablehnung des Abschlusses des vom Gelegenheitsmakler vermittelten Rechtsgeschäftes berechtigt. Er kann deshalb außer in den Fällen besonderer Vereinbarung bzw der alleinigen Absicht, den Vermittler um die Provision zu bringen (dolus specialis, SZ 25/168 uva), nur dann wegen willkürlicher Ablehnung des Vertragsabschlusses ersatzpflichtig werden, wenn diese aus besonderen Gründen geradezu wider Treu und Glauben gegen Vertragspflichten verstößt (Abstimmung der bisherigen Judikatur).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Damit eine Vergütung nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG fällig wird, bedarf es eines „bisherigen Verhandlungsverlaufs“, damit die Abschlussverweigerung bei objektiver Betrachtung überhaupt „überraschend“ kommen kann und eine Wende gegenüber dem bisher eingenommenen Standpunkt des Auftraggebers darstellt: Nur Vertragsverhandlungen, in welchen eine Annäherung der wechselseitigen Standpunkte der Partner des vermittelten Geschäfts versucht wird bzw eine solche Annäherung mit oder ohne Zutun des Maklers erfolgt, sodass einem Vertragsabschluss keine nennenswerten Hindernisse mehr entgegenstehen, stellen einen solchen „Verhandlungsverlauf“ dar; die überraschende Weigerung zur Setzung des erforderlichen Rechtsakts muss daher in einem späteren Verhandlungsstadium erfolgen. Während der Verhandlungen muss nicht nur bereits eine Annäherung der Parteien des Hauptgeschäfts zustande gekommen sein, sondern auch eine so weitgehende Angleichung der divergierenden Interessen, dass einem Vertragsabschluss keine nennenswerten Hindernisse mehr entgegenstanden.OGH 6 Ob 109/20b, 15.09.2020
- Ohne deshalb schadenersatzpflichtig zu werden.OGH 6 Ob 28/99g, 25.03.1999
- Von Vereitelung wider Treu und Glauben kann nur gesprochen werden, wenn bewußt etwas zum Scheitern gebracht wurde, woran dem anderen erkennbar noch etwas lag.OGH 6 Ob 723/83, 24.01.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062781 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 6 Ob 109/20b, 15.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 131/15w, 29.03.2016, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
HVG §29 IIg2; MaklerG §15 Abs1 Z1
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