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Muss ich zahlen, wenn ich den vermittelten Vertrag nicht abschließe?

günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Makler, Verkäufer, Käufer
Grundsätzlich nein. Sie dürfen den vermittelten Vertragsabschluss auch ohne Grund ablehnen, und zwar selbst bei einem Alleinvermittlungsauftrag. Ersatzpflichtig werden Sie nur bei einer besonderen Vereinbarung, wenn Sie den Vermittler bewusst um die Provision bringen wollen oder wenn Ihre Weigerung geradezu gegen Treu und Glauben verstößt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 15.09.2020 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Der Geschäftsherr ist grundsätzlich - auch beim Alleinvermittlungsauftrag - selbst zur grundlosen Ablehnung des Abschlusses des vom Gelegenheitsmakler vermittelten Rechtsgeschäftes berechtigt. Er kann deshalb außer in den Fällen besonderer Vereinbarung bzw der alleinigen Absicht, den Vermittler um die Provision zu bringen (dolus specialis, SZ 25/168 uva), nur dann wegen willkürlicher Ablehnung des Vertragsabschlusses ersatzpflichtig werden, wenn diese aus besonderen Gründen geradezu wider Treu und Glauben gegen Vertragspflichten verstößt (Abstimmung der bisherigen Judikatur).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062781 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 14.

Genannte Normen

HVG §29 IIg2; MaklerG §15 Abs1 Z1

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