Muss sich der Makler beim Alleinauftrag wirklich bemühen?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Makler, Verkäufer, Vermieter
Ja. Bei einem gewöhnlichen Maklerauftrag kann der Makler tätig werden, muss es aber nicht. Beim Alleinauftrag ist er verpflichtet, sich nach Kräften für die Ausführung einzusetzen, weil Sie stärker gebunden sind; ihn trifft dabei eine besondere Treuepflicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 29.03.2022 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Während der Makler bei Vorliegen eines gewöhnlichen Maklerauftrags bloß tätig werden kann, besteht beim Alleinauftrag wegen der weiterreichenden Bindung des Auftraggebers die Pflicht des Maklers, sich nach Kräften für die Ausführung des Auftrags einzusetzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der vom Verkäufer entgeltlich beauftragte Makler darf daher – mangels anderslautender Vereinbarung – den Vertragsabschluss nicht von der Zahlung einer Käuferprovision abhängig machen, weshalb diese im Falle von Schadenersatzansprüchen nicht in den Schutzbereich des zwischen Makler und Verkäufer geschlossenen Maklervertrags fällt.OGH 10 Ob 1/22b, 29.03.2022
- Der Makler unterliegt dabei einer besonderen Treuepflicht.OGH 4 Ob 557/89, 12.09.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062783 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 10 Ob 1/22b, 29.03.2022, Fall aus Burgenland
- OGH 6 Ob 115/21m, 06.08.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 1/20p, 30.04.2020, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
HVG §6 ID; HVG §29 IIe
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